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Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen

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Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen

Als Steuerpflichtiger besitzt man diverse Pflichten im Rahmen der Steuerveranlagung. Die wichtigste und offensichtlichste sog. Verfahrenspflicht des Steuerpflichtigen ist das wahrheitsgemässe Ausfüllen und pünktliche Einreichen der Steuererklärung. Damit ist es aber nicht getan, denn auf Verlangen der Veranlagungsbehörde muss Auskunft erteilt werden oder weitere Unterlagen eingereicht werden. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, droht eine Ermessensveranlagung.

Jeder Steuerpflichtiger hat Verfahrenspflichten zu erfüllen, um eine korrekte Veranlagung zu ermöglichen. So muss etwa die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt, persönlich unterzeichnet und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss eingereicht werden. Hat man kein Formular für die Steuererklärung erhalten, muss man es bei der zuständigen Behörde verlangen. Auf Verlangen der Veranlagungsbehörde muss Auskunft erteilt werden oder Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorgelegt werden.Erfüllt der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflicht nicht oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Ermessensveranlagung). Dazu können Erfahrungszahlen, die Vermögensentwicklung und der Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Eine solche Veranlagung nach pflichtgemässen Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit mittels Einsprache angefochten werden, da sie auf Ermessen beruht und den tatsächlichen Verhältnissen nicht genau entsprechen kann.Wenn auf die Behörden auf die Einsprache wegen offensichtlicher Unrichtigkeit eintreten sollen, muss der Steuerpflichtige die offensichtliche Unrichtigkeit umfassend nachweisen können. Dazu müssen sämtliche den Sachverhalt betreffende Unterlagen beigelegt werden. Ist dies nicht der Fall und wird mit den eingereichten Unterlagen nur ein Teilnachweis erbracht, tritt die Steuerverwaltung nicht auf die Einsprache ein.Im Bundesgerichtsurteil 2C_930/2016, 2C_931/2016 bekam dies ein in Israel wohnhafter Steuerpflichtiger zu spüren. Er war Teilhaber einer Liegenschaft im Kanton Solothurn, weshalb dort seine Steuererklärung einreichte. Die kantonale Steuerverwaltung forderte ihn 11 Tage später auf, weitere nötige Unterlagen einzureichen: den Nachweis über das weltweite Einkommen und Vermögen, Vollständigkeitsbescheinigungen aller Bankbeziehungen, die Steuererklärung in Israel, Belege betreffend Einkommen und Vermögen im Ausland sowie Nachweise, dass sich die volljährigen Kinder noch in Ausbildung befanden, bzw. zu deren Einkommen und Vermögen. Er liess ihnen nur Unterlagen betreffend die Ausbildung der Kinder zukommen. In der Folge wurde er nach pflichtgemässen Ermessen veranlagt. Gegen die in seinen Augen offensichtliche Unrichtigkeit wehrte er sich mittels Einsprache, reichte aber erneut nicht alle nötigen Unterlagen ein, weshalb die Behörden nicht darauf eingetreten sind. Er zog wegen dem Nichteintreten bis vor das Bundesgericht, welches aber bestätigte, dass die Behörde zu Recht nicht auf die Einsprache eintrat, da der Steuerpflichtige nicht die geforderten Unterlagen eingereicht hatte.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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