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Wann liegt eine indirekte Teilliquidation vor?

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Wann liegt eine indirekte Teilliquidation vor?

Bei der indirekten Teilliquidation geht es um den Verkauf einer Unternehmung, welche über flüssige Mittel verfügt, die sie nicht für den Geschäftsbetrieb benötigt, vom Privat- in das Geschäftsvermögen. Dieses Vorgehen ist verboten, weil das steuerbare Vermögenssubstrat so reduziert wird.

Die indirekte Teilliquidation erklärt

Verfügt eine Unternehmung über nicht betriebsnotwendige flüssige Mittel werden diese häufig als Dividende ausgeschüttet. Auf der Dividende wird die Einkommenssteuer erhoben. Um diese zu umgehen können die Gewinne zurückbehalten und die Unternehmung sodann für mehr als den eigentlichen Wert verkauft werden. Die nicht betriebsnotwendigen Mittel werden vom Käufer wiederum zur Bezahlung des Kaufpreises verwendet und somit durch eine andere Gesellschaft ausgeschüttet. Durch die Ausschüttung sinkt der Wert der Beteiligung an der verkauften Gesellschaft, diese wird abgeschrieben und das Steuersubstrat so eliminiert. Dieses Vorgehen wird als indirekte Teilliquidation bezeichnet und ist verboten. Auf derartige Weise erzielte Erträge werden von den Steuerbehörden nicht als steuerfreier Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG), sondern als steuerbarer Vermögensertrag behandelt. Zu einer indirekten Teilliquidation kommt es aufgrund eines Leveraged Buyout oder einer Schuldübernahme.

Voraussetzungen für eine indirekte Teilliquidation

Eine indirekte Teilliquidation liegt nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG vor, wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Eine Beteiligung im Umfang von mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapital einer Unternehmung wird veräussert.
  • Es erfolgt ein Wechsel vom Kapitaleinlage- zum Buchwertprinzip, weil die Beteiligungsrechte dem Geschäftsvermögen des Käufers zugewiesen werden.
  • Es kommt zu einer Ausschüttung nicht betriebsnotwendiger Substanz innert 5 Jahren nach dem Verkauf. Diese nicht betriebsnotwendige Substanz war im Zeitpunkt des Verkaufs schon vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig.
  • Der Verkäufer weiss oder muss wissen, dass der Gesellschaft zum Zweck der Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden. In der Realität wird das Mitwissen des Käufers von den Steuerbehörden meist vorausgesetzt.

Der steuerbare Beteiligungsertrag im Falle einer indirekten Teilliquidation richtet sich nach dem Umfang in dem die übernommene Gesellschaft durch den Vorgang entreichert wird.

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