Wegfall des Holdingprivilegs durch AHV-Steuervorlage: Allgemeines

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Wegfall des Holdingprivilegs durch AHV-Steuervorlage: Allgemeines

Durch die AHV-Steuervorlage, über die am 19. Mai abgestimmt wird, verlieren Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften ihren besonderen Steuerstatus und werden ordentlich besteuert. Beim Wegfall des sogenannten Holdingprivilegs ist besonders die Behandlung der stillen Reserven interessant. Wir zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten dabei bestehen.

Am 19. Mail findet die Volksabstimmung zum Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) statt. Mit dieser Vorlage reagiert der Gesetzgeber auf internationale Entwicklungen im Bereich der Unternehmenssteuern und will die Standortattraktivität der Schweiz für Unternehmen verbessern. Ein zentrales Element der Steuervorlage ist der Wegfall des Holdingprivilegs, welches sich aktuell in Art. 28 ff. des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) findet. Mit der Annahme der STAF würde per 1. Januar 2020 der Steuerstatus von Holding- Domizil- und gemischten Gesellschaften beseitigt und die Steuerbefreiung auf Staats- und Gemeindeebene sowie die gesonderten Kapitalsteuersätze für diese Gesellschaften entfallen.Durch den Wegfall des Steuerstatus ist besonders die Behandlung der stillen Reserven beim Übertritt in die ordentliche Besteuerung interessant. Eine Holdinggesellschaft kann stille Reserven entweder in einzelnen Vermögengegenständen wie Beteiligungen, Wertschriften, Forderungen und Immaterialgüterrechten, oder im selbst geschaffenen Mehrwert (Goodwill) haben. Mit der Annahme der STAF wird bis Ende 2024 eine Übergangsfrist von maximal 5 Jahren eingeführt, innert welcher Abschreibungen auf unter dem alten Steuerstatus gebildeten und korrekt aufgedeckten stillen Reserven nach der im STAF vorgesehenen Sondersatzregelung vorgenommen werden. Bereits im aktuellen Recht findet sich kantonale Übergangslösungen für den Verzicht auf den besonderen Steuerstatus. Da sich dieser sogenannte Step-up jedoch von der Sondersatzregelung der STAF unterscheidet, empfiehlt es sich, die beiden Methoden mit Hinblick auf die Steueroptimierung für die jeweilige Holding oder gemischte Gesellschaft zu vergleichen.Mit der Annahme der STAF wird neu auch die Wahl eines steueroptimalen Standorts für die Gesellschaften an Wichtigkeit gewinnen, was im aktuellen Recht weniger ausschlaggebend für die Standortwahl war. Daneben kann auch eine Gesellschaftsumstrukturierung dabei helfen, Kosten einzusparen und steuerlichen Planungsspielraum zu schaffen.Im zweiten Beitrag zum Thema «Wegfall des Holdingprivilegs durch AHV-Steuervorlage» erklären wir Ihnen die Unterschiede der Sondersatzlösung der STAF und des Step-up, durch welchen ein Statuswechsel bereits unter dem aktuellen Recht möglich ist.Steuererklärung für Firmen leicht gemacht – mit taxeaSie können die Steuererklärung Ihrer Firma mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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