Einkommen aus Wertschriften (z.B. Dividenden), die sich im Privatvermögen befinden, gehören zum steuerbaren Einkommen und müssen in der Steuererklärung im Wertschriftenverzeichnis angegeben werden.
Der Einkommenssteuer unterliegen neben dem Erwerbseinkommen, auch die Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 20 – 21 DBG, vgl. auch Blogeintrag). Erträge aus beweglichem Vermögen unterliegen der Steuerpflicht, wenn sie sich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befinden. Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählen insbesondere (nicht abschliessend):
- Zinsen aus Guthaben (z.B. Bankzinsen )
- Beteiligungserträge (z.B. Dividenden)
- Erträge aus der Nutzung beweglicher Sachen und Rechte (z.B. Leasingentgelt)
- Erträge aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen
- Einkünfte aus immateriellen Güter (z.B. Lizenzen)
Diese Erträge müssen im Wertschriftenverzeichnis in der Steuererklärung eingetragen werden. Ebenfalls ins Wertschriftenverzeichnis gehören die Gewinne in Geld und in natura aus Lotterie, Lotto, Toto und lotterieähnlichen Veranstaltungen. Viele Kantone gewähren einen direkten Abzug auf Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen.Im Wertschriftenverzeichnis kann separat die Verrechnungssteuer zurückgefordert werden. Dazu füllt man das Rückerstattungsformular aus. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist (Art. 32 Abs. 1 Verrechnungssteuergesetz).Beteiligungen an KapitalgesellschaftenAusschüttungen aus Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, GmbH) und Genossenschaften werden vom Bund und den Kantonen reduziert besteuert, wenn die steuerpflichtige Person mit mindestens 10% am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital beteiligt ist. Dieser Beteiligungsabzug beträgt bei der Bundessteuer 40% (Art. 20 Abs. 1bis DBG). Die Kantone gewähren den Beteiligungsabzug ebenfalls, aber in unterschiedlicher Höhe.