Ordentliche Abschreibungen sollten der tatsächlich laufenden Wertverminderung des Steuerobjekts entsprechen. Im Fall einer Immobilie ist eine Abschreibung nur gerechtfertigt, wenn sich ihr Wert durch Nutzung oder Zeitablauf vermindert. Die Beweislast, dass die Höhe einer Abschreibung nicht geschäftsmässig begründet ist, liegt dabei aber bei der Veranlagungsbehörde.
Im Urteil BGer 2C_814/2016, 2C_815/2016 vom 26. Oktober 2017 befasste sich das Bundesgericht mit dem Streit zwischen der Immobiliengesellschaft A. AG und der Steuerverwaltung Schaffhausen. Die A. AG hatte 2010 und 2011 Abschreibungen auf ein vermietetes Wohnhaus vorgenommen, welche die Steuerverwaltung nicht akzeptierte. Durch diese Abschreibungen falle der Buchwert des Wohnhauses unter den Steuerwert, weshalb nach langjähriger Praxis keine Abschreibungen mehr möglich seien. Die A. AG akzeptierte dies nicht und brachte den Fall vor das Obergericht Schaffhausen. Das Obergericht bejahte die Zulässigkeit der Abschreibungen mit der Begründung, dass sie im Rahmen der Abschreibungssätze der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) waren. Innerhalb dieser Sätze seien Abschreibungen immer geschäftsmässig begründet, selbst dann, wenn der sich ergebende Buchwert offensichtlich unter den wirklichen Wert sinke. Die Untergrenze des Wertes für zulässige Abschreibungen bilde der Landwert.Die Steuerverwaltung zog daraufhin den Fall weiter vor das Bundesgericht, wo sie argumentierte, dass die Annahme, dass vorgenommene Abschreibungen innerhalb des ESTV-Rahmens begründet seien, nur eine Vermutung darstelle. Die Grenze der grundsätzlich zulässigen Abschreibungen bilde der Steuerwert. Bei einer Unterschreitung habe der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Abschreibung geschäftsmässig begründet sei, was die A. AG im vorliegenden Fall nicht getan habe.Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Steuerverwaltung ab. Die steuerliche Anerkennung einer Abschreibung könne nur dann verweigert werden, wenn der Abschreibungssatz konstant zu hoch ausfalle oder der Wert der Liegenschaft sich langfristig nicht mindere. Die Auffassung der Steuerverwaltung, dass Abschreibungen, durch deren Höhe der Buchwert unter den Steuerwert falle, grundsätzlich nicht geschäftsmässig begründet und somit nicht zulässig seien, gehe zu weit. Anders als das Obergericht Schaffhausen sagte das Bundesgericht, dass zwar nicht alle Abschreibungen, durch die der sich ergebende Wert offensichtlich unter den wirklichen Wert sinke, zu akzeptieren seien. Der Nachweis der Unbegründetheit liege aber bei Veranlagungsbehörde. Im vorliegenden Fall habe sie jedoch weder bewiesen, dass die kantonalen Steuerwerte für Liegenschaften im Kanton Schaffhausen generell erheblich und dauerhaft zu tief seien, noch, dass die A. AG ihre Immobilie konstant zu viel abgeschrieben habe. Aus diesen Gründen sei die Abschreibung zulässig.Steuererklärung für Firmen leicht gemacht – mit taxeaSie können die Steuererklärung Ihrer Firma mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch