Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Verzicht auf ein Nutzniessungsrecht dem steuerbaren Einkommen zugerechnet wird, weil es einer Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechtes entspricht; oder ob es einen steuerfreien Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen darstellt.
Unter steuerbarem Einkommen versteht man wiederkehrende oder einmalige Einkünfte, welche in Art. 17 bis 23 DBG aufgezählt werden. Gemäss Art. 23 lit. d DBG fallen auch Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes unter steuerbare Einkünfte. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind hingegen steuerfrei. Eine Zuordnung fällt oftmals aber nicht leicht.Am 21. Juni 2017 entschied das Bundesgericht über einen Fall, bei dem die Zuordnung eines Vermögenswerts strittig war. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Konkubinatspartnerin in einem Haus in Genf, welches sie je zur Hälfte finanziert hatten. Das Eigentum übertrug er seiner Partnerin, wofür er aber ein Nutzniessungsrecht für seine von ihm finanzierte Hälfte erhielt. Das Paar trennte sich jedoch, woraufhin der Beschwerdeführer ins Wallis zog und er von seiner ehemaligen Partnerin eine Entschädigung von 703'000 Fr. erhielt. Diesen Betrag klassifizierte die kantonale Steuerverwaltung Wallis als steuerbares Einkommen, weshalb der Steuerpflichtige den Fall vor das Bundesgericht zog.Das Bundesgericht hatte nun zu beurteilen, ob die Entschädigung für den Verzicht auf das Nutzniessungsrecht (wie vom Kanton Wallis angenommen) dem steuerbaren Einkommen zugerechnet werden würde, weil es einer Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechtes entspricht; oder ob es (gemäss der Sicht des Steuerpflichtigen) einen steuerfreien Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen darstellt.Das Bundesgericht erinnerte daran, dass es sich beim Nutzniessungsrecht um ein dingliches Recht handle, das nicht übertragbar sei und somit auch nicht veräussert werden könne. Darum habe das Nutzniessungsrecht an sich auch keinen Verkehrswert. Es handle sich bei der Veräusserung dieses Rechtes also bloss um eine steuerneutrale Vermögensumschichtung. Nur falls der Wert der Entschädigung höher sei als der Wert der Nutzniessung, sei ein allfälliger Nettovermögenszuwachs anzunehmen, welcher aber unter den steuerfreien Kapitalgewinn falle. Die Feststellung, ob der Wert der Entschädigung höher ist als der Wert der Nutzniessung, sei aber nicht möglich, da letzterer von der Vorinstanz nicht berechnet worden sei. Allenfalls könne der Kanton Genf eine Grundstückgewinnsteuer einziehen. Diese Frage wurde aber offengelassen, da sie nicht den Streitgegenstand bildete.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch