Kollektivgesellschafter, Komplementäre und Kommanditäre dürfen eine Entschädigung für die von ihnen zur Verfügung gestellten Güter, Geld und/oder Arbeit, erwarten.
Ansprüche von Kollektivgesellschaftern, Komplementären und Kommanditären
Bei einer Kollektivgesellschaft ist jedes Jahr der Gewinn und Verlust zu ermitteln und der Anteil jedes Gesellschafters daran zu berechnen. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, hat jeder Kollektivgesellschafter einen Zins von 4% zugute. Der Anspruch von 4% besteht auch dann noch, wenn die Gesellschaft einen Verlust zu verzeichnen hatte. Da die Regelung des Zinses nur dispositiver Natur ist, geht eine davon abweichende vertragliche Regelung natürich vor.Nebst dem Eigenzins von 4% hat ein Kollektivgesellschafter auch noch einen Eigenlohn zugute. Dieser bemisst sich, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, nach der Höhe des Betrages der einem fremden, gleich gut qualifizierten Dritten zu bezahlen hätte.Gewinn wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach Köpfen verteilt und den jeweiligen Privatkonten gutgeschrieben. Dasselbe gilt im Fall von Verlusten.Bei der Kommanditgesellschaft ist zwischen den Komplementären und den Kommanditären zu unterscheiden. Die Komplementäre sind vergleichbar mit den Kollektivgesellschaftern, die Kommanditäre dagegen haben eine reine Kapitalbeteiligung. Fehlt eine Vereinbarung über die Beteiligung des Kommanditärs an Gewinn und Verlust, so hat gemäss Gesetz der Richter nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden. Ein Anspruch besteht nur soweit, als dass die Kommanditsumme durch die Auszahlung nicht vermindert wird.