Rückwirkende Corona-Entschädigung beantragen

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Rückwirkende Corona-Entschädigung beantragen

Viele Selbstständigerwerbende und Inhaber einer AG oder GmbH können zwar wieder arbeiten, haben aber wegen der Corona-Massnahmen erhebliche Umsatzeinbussen. Zur Unterstützung können sie rückwirkend per 17. September 2020 eine Corona-Entschädigung beantragen.

Mit dem Corona-Erwerbsersatz wollen Bund und Kantone die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus lindern. Unter anderem können Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bis zum 30. Juni 2021 einen Anspruch geltend machen.

Entschädigung für Selbstständigerwerbende

Um eine Entschädigung für Selbstständigerwerbende geltend zu machen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Ihr Betrieb wurde aufgrund von kantonalen oder bundesweiten Massnahmen geschlossen, wodurch Sie einen Erwerbsausfall erlitten haben, respektive ist Ihr Betrieb vom kantonalen oder bundesweiten Veranstaltungsverbot betroffen.
  • Sie mussten ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken. Eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Umsatz im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015 - 2019 um mindestens 55 Prozent tiefer ist und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens 10 000 Franken betrug.

Der Anspruch kann erhoben werden, sobald alle Bedingungen erfüllt sind. Der Anspruch bleibt bestehen, bis die Massnahmen aufgehoben werden oder der Erwerbsausfall endet.

Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom AHV-pflichtigen Einkommen im Jahr 2019 und wird wie folgt berechnet:

(AHV-pflichtiges Einkommen x 0.8)/360 = Entschädigung pro Tag

Die maximale Höhe des Tagessatzes ist CHF 196 pro Tag, was einem AHV-pflichtigen Einkommen von CHF 88‘200 (Basis 2019) entspricht.

Selbständigerwerbende, die Arbeitnehmende beschäftigen, können für ihre Angestellten Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Für sich selbst müssen sie hingegen die vorliegende Entschädigung beantragen. Zusätzlich kann auch für mitarbeitende Ehegatten bzw. eingetragene Partner eine Entschädigung beantragt werden, wenn diese im Anspruchsmonat einen Lohnausfall erlitten haben.

Entschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

Als Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung qualifizieren Personen mit Funktion in der Geschäftsführung, sowie deren mit im Unternehmen tätige Ehepartner resp. eingetragene Partner. Um eine Entschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung geltend zu machen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Ihr Betrieb wurde aufgrund von kantonalen oder bundesweiten Massnahmen geschlossen, wodurch Sie einen Erwerbsausfall erlitten haben, respektive ist Ihr Betrieb vom kantonalen oder bundesweiten Veranstaltungsverbot betroffen.
  • Sie mussten ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken. Eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Umsatz im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015 - 2019 um mindestens 55 Prozent tiefer ist und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens 10 000 Franken betrug.

Der Anspruch kann erhoben werden, sobald alle Bedingungen erfüllt sind. Der Anspruch bleibt bestehen, bis die Massnahmen aufgehoben werden oder der Erwerbsausfall endet.

Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom AHV-pflichtigen Einkommen im Jahr 2019 sowie vom tatsächlichen Lohnausfall (vgl. die Berechnung der Entschädigung für Selbstständigerwerbende).

Die maximale Höhe des Tagessatzes ist CHF 196 pro Tag, was einem AHV-pflichtigen Einkommen CHF 88‘200 (Basis 2019) entspricht.

Antragsstellung

Der Antrag muss bei der Ausgleichskasse gestellt werden, über welche die AHV-Beiträge abgerechnet werden. Je nach Kanton ist eine Antragsstellung direkt via online Anmeldeformular möglich. Die erste mögliche Auszahlung ist für den Dezember 2020 vorgesehen.

Bitte beachten Sie, dass jeden Monat ein Antrag gestellt werden muss. Eine Ausnahme ist lediglich die Periode vom 17. September 2020 bis zum 31. Oktober 2020, hier reicht ein kumulativer Antrag.

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