Die Überschuldungsanzeige wird notwendig sofern bei einer Kapitalgesellschaft das Fremdkapital nicht mehr voll durch die Aktiven gedeckt ist (Art. 725 Obligationenrecht).
Wann ist eine Überschuldungsanzeige zu machen?
Die Überschuldung ist ein besonderer Konkursgrund bei einer Kapitalgesellschaft (z.Bsp. GmbH, AG). Wenn die letzte Jahresbilanz zeigt, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so hat der Verwaltungsrat unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und Sanierungsmassnahmen zu beantragen. Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung muss eine Zwischenbilanz erstellt werden und einem zugelassenen Revisor zur Prüfung unterbreitet werden. Stellt der Revisor fest, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so ist der Verwaltungsrat verpflichtet, umgehend den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gläubiger, mit Forderungen in der Höhe der Unterdeckung, im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten. Die Überschuldungsanzeige darf nur ausbleiben, sofern eine gute Aussicht auf Sanierung besteht.Wenn keine Überschuldungsanzeige gemacht wird, trotzdem aber eine Überschuldung vorliegt, so liegt möglicherweise eine Konkursverschleppung vor. Eine Konkursverschleppung ist dann gegeben, wenn eine Überschuldung vorliegt, keine Überschuldungsanzeige gemacht wird, trotzdem aber die Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird und eine Schaden für Gläubiger oder Aktionäre entsteht.Die Ursachen der Pflichtverletzung können unterschiedliche Gründe haben. So ist denkbar, dass die Geschäftsleitung die Buchführung unterlässt oder nur mangelhaft ausführt, dass leichtsinnige Handlungen vorgenommen wurden oder dass das oberste Organ das Geschäft, trotz Vorliegen der Überschuldung, in der Hoffnung auf Besserung fortgesetzt hat. Die verantwortlichen Personen können wegen einer Konkursverschleppung sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.