Die AHV (1. Säule) und die berufliche Vorsorge (2. Säule) sind für Arbeitnehmer Pflicht. Freiwillig ist dagegen die Bezahlung von Beiträgen an die private Vorsorge (3. Säule).
Einzahlungen in die 3. Säule sind freiwillig
Der Gesetzgeber fördert das individuelle Sparen für die Altersvorsorge. Beiträge an die 3. Säule, das heisst an die Säule 3a sind deshalb bis zu einem gewissen Betrag steuerfrei. Dieser Betrag ist unterschiedlich hoch, je nachdem ob eine Person einer Pensionskasse angehört oder nicht.Für Personen die einer Pensionskasse angehören gilt:Pro Jahr ist eine Einzahlung von max. CHF 6739 möglichFür Personen ohne Pensionskasse:20% des jährlichen Erwerbseinkommens, jedoch maximal. CHF 33'696Die beiden Geldbeträge werden jedes Jahr an die Teuerung angepasst und steigen somit in der Regel jedes Jahr leicht an.Jeder Erwerbstätige hat Zugang zu der Säule 3a, die die gebundene Selbstvorsorge darstellt. Für Selbständigerwerbende ist die Säule 3a eine gute Möglichkeit um ihre persönliche Vorsorge aufzubauen. Allerdings werden Risiken wie Invalidität oder Tod dadurch nicht abgedeckt und müssen eigenständig versichert werden.Der Bezug der Gelder aus der Säule 3a ist nur in bestimmten Fällen möglich:
- Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- Aufgabe der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer neuen selbständigen Erwerbstätigkeit
- Erwerb von Wohneigentum
- Wegzug aus der Schweiz
- Bezug einer ganzen Invaliditätsrente
- nach vollendetem 60. Altersjahrs
Der Bezug von Geldern aus der dritten Säule ist zu versteuern. Die gebundene Vorsorge 3a kann nur in einer anerkannten Vorsorgeform stattfinden. Im Gesetz sind dafür zwei Möglichkeiten vorgesehen. Zum einen das Vorsorgekonto bei einer Bankstiftung und zum andern eine Vorsorgepolice bei einer Versicherung.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerpp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch