Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 18. Oktober 2018 in ihrem Rundschreiben Nr. 164 die Zinssätze im Bereich der direkten Bundessteuer für das Kalenderjahr 2019 sowie die Höchstabzüge Säule 3a im Steuerjahr 2019 bekannt gegeben. Die Zinssätze bleiben unverändert, jedoch darf 2019 mehr in die dritte Säule einbezahlt und vom Einkommen abgezogen werden.
Zinssätze für die direkte Bundessteuer bleiben gleichDa die aktuelle Zinslage historisch tief ist, hat sich die ESTV auch für das Kalenderjahr 2019 entschieden, die Zinssätze für die direkte Bundessteuer auf dem gleichen Stand zu belassen. Der Vergütungszins für vorzeitig entrichtete Beträge beträgt erneut 0 %. Und auch der Verzugs- und Rückerstattungszins verbleibt bei 3 %. Mit einer Erhöhung des Vergütungszinses ist erst zu rechnen, wenn sich die Zinssätze erholen.Höchstabzüge für die dritte Säule werden für 2019 erhöhtIm Bereich der Vorsorge hat der Bundesrat die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst. Der obere Grenzbetrag wurde von 84'600 Fr. auf 85’320 Fr. erhöht. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) dürfen Angestellte, die einer Pensionskasse angehören, maximal 8 % dieses Betrages in die dritte Säule vom Einkommen abziehen. Selbständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angehören, dürfen bis zu 20 % des jährlichen Erwerbseinkommens abziehen, jedoch höchstens 40 % des oberen Grenzbetrages, der neu 85’320 Fr. beträgt.Damit dürfen Angestellte 2019 neu bis zu 6826 Fr. in die Säule 3a einzahlen und vom Einkommen abziehen und Selbständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angehören, bis zu 34'128 Fr. Bisher waren es 6768 Fr., bzw. 33‘840 Fr. Die neue Limite gilt ab dem 1. Januar 2019.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch