Für kleine Arbeitgeber besteht in der Schweiz die Möglichkeit, geringe Lohnsummen mit einem vereinfachten Verfahren abzurechnen. Dabei müssen die Arbeitnehmer bei der Ausgleichskasse und dem Unfallversicherer angemeldet werden.
Anmeldung bei der AusgleichskasseDie Anmeldung geschieht bei der zuständigen Ausgleichskasse. Meist ist die Verbandsausgleichskasse zuständig, falls der Arbeitgeber einem Gründerverband angehört. Ansonsten ist die Ausgleichskasse zu wählen, an dem Sitz des Arbeitgebers.Die Anmeldung bei den Ausgleichskassen umfasst die Anmeldung für die AHV/IV/EO und ALV sowie die Familienausgleichskasse und die Quellensteuer.Anmeldung beim UnfallversichererHierbei gibt es folgende zwei Möglichkeiten:
- Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer direkt bei einem Unfallversicherer versichern. Dieser muss nur bei der Anmeldung des Arbeitnehmers angegeben werden.
- Bei der Anmeldung der Ausgleichskasse, kann die gewünschte Unfallversicherung des Arbeitgebers angegeben werden. Die Ausgleichskasse leitet die Anmeldung dem gewünschten Unfallversicherer weiter.
Abrechnung der Sozialversicherung und der QuellensteuerDer Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer während des Jahres alle Beiträge vom Lohn abzuziehen. Die Sozialversicherungsabzüge sind hierbei abhängig von dem jeweiligen Kanton. Zudem hat der Arbeitgeber auch die anfallende Quellensteuer in Höhe von 5% einzubehalten.Abrechnung gegenüber der AusgleichskasseAm Anfang des Folgejahres (Stichtag 31. Januar) muss der Arbeitgeber den Lohn mit der zuständigen Ausgleichskasse abrechnen. Daraufhin stellt die Ausgleichskasse Rechnung für die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Quellensteuer. Nach Begleichung der Rechnung stellt die Ausgleichskasse eine Bestätigung aus, die dem Arbeitnehmer weitergeleitet werden muss. Der Arbeitnehmer hat diese bei seiner privaten Steuererklärung aufgrund von Informationszwecken anzugeben.Gerne beraten unsere Experten Sie zu allen Themen rund um die Sozialversicherung.