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Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung

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Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung

Die Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG gilt grundsätzlich für alle Personen, die als Arbeitnehmende in der AHV beitragspflichtig sind.

Anschlusspflicht

Es gibt nur wenige Ausnahmen vom Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Eine solche Ausnahme ist unter anderem dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer einen Jahreslohn von weniger als CHF 21'060 bezieht oder ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten Dauer vorliegt. Weiter ist man vom Obligatorium unter anderem dann befreit, sofern der Arbeitnehmer bereits das ordentliche Rentenalter erreicht hat, zu mindestens 70% invalid ist oder bereits in einer hauptberuflichen Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert ist. Selbständigerwerbende haben die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. Ebenso Arbeitnehmende deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist. Sofern man sich freiwillig versichern lassen will, muss man dies der Auffangeinrichtung oder bei einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung beantragen. Arbeitgeber, die noch über keine Vorsorgeeinrichtung verfügen, müssen eine mit dem Einverständnis der Personals aussuchen. Dabei hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, sich entweder einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder aber sich der Auffangeinrichtung anzuschliessen.

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