Alle angestellten Personen, die älter als 17. Jahre sind und in einem Arbeitsverhältnis stehen, müssen grundsätzlich einer Pensionskasse beitreten (Risikoversicherung für Invalidität und Tod ab dem 17., Altersversicherung ab dem 25. Altersjahr). Von dieser Regel gibt es aber auch Ausnahmen und Spezialfälle.
Nur Arbeitnehmer mit einem Lohn, der tiefer als der Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) ist, müssen nicht einer Pensionskasse beitreten. Dieser Mindestjahreslohn wird periodisch vom Bundesrat festgelegt. Für das Jahr 2012 beträgt er Fr. 20'880.-.Das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) schreibt Minimalleistungen vor. Es ist ein Minimalgesetz, weshalb weiter gehende Lösungen auf betrieblicher Ebene beschlossen und in der Pensionskasse realisiert werden können. So ist es durchaus möglich, dass der Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) gesenkt oder aufgehoben und die obere Plafonierung heraufgesetzt werden kann. Das hat zur Folge, dass beispielsweise auch Personen mit geringerem Einkommen in der beruflichen Vorsorge versichert sind.
Gut zu wissen: BVG-Pflicht bei der Teilzeitstelle und in der Probezeit
BVG-Pflicht bei einer Teilzeitstelle
Arbeitet jemand Teilzeit oder zahlt sich nur einen geringen Lohn aus (oftmals bei Neugründern der Fall), so muss diese Person nur BVG-versichert werden, wenn das Jahreseinkommen über dem Mindestjahreslohn liegt (d.h. mehr als Fr. 20'880.-).
BVG-Pflicht während der Probezeit
Eine Person muss BVG-versichert werden, wenn mit ihr ein Arbeitsverhältnis von über drei Monaten oder von unbeschränkter Dauer eingegangen wird. Die Vereinbarung einer Probezeit entbindet nicht von der Versicherungspflicht, auch wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit wieder gekündigt wird.