Für Jungunternehmer besteht beim Wechsel in die Selbständigkeit unter Umständen die Möglichkeit das Guthaben aus der Pensionskasse zu beziehen.
Gelder aus der Pensionskasse beziehen
Jene Personen, die nicht obligatorisch der beruflichen Vorsorge beitreten müssen, haben die Möglichkeit bei der Gründung eines Unternehmens das Guthaben aus der 2. Säule zu beziehen. Die 2. Säule stellt in der Schweiz die Pensionskasse dar. Nicht unter der Pflicht der beruflichen Vorsorge stehen Inhaber von Einzelfirmen und Kollektivgesellschafter. Diese Personen können das bereits angesparte Geld bei der Pensionskasse beziehen, sofern sie sich selbständig machen. Möglich ist der Bezug der 2. Säule aber auch noch in anderen Fällen. So zum Beispiel bei der Finanzierung von Wohneigentum oder im Fall einer Auswanderung.Nicht möglich ist der Bezug des Pensionskassengeldes für die Gründer einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Für Jungunternehmer die eine AG oder eine GmbH gründen gilt, dass sie nicht als Selbständige gelten, da sie als Angestellte ihrer AG/GmbH einen Arbeitsvertrag besitzen.Gegenüber der Pensionskasse muss glaubhaft gemacht werden, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit im Einzelfall vorliegt. Dafür können verschiedene Dokumente vorgelegt werden. Dies kann ein Handelsregisterauszug sein oder auch die Bestätigung der AHV Ausgleichskasse. Je nach Vorsorgeeinrichtung gelten bis zu einem gewissen Grad abweichende Bestimmungen. Die genauen Bedingungen für den Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens der Pensionskasse können bei der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung erfragt werden.