Die Arbeitslosenversicherung ist wie auch die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische schweizerische Sozialversicherung.
Hälftige Teilung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Kosten für die Arbeitslosenversicherung hälftig auf. Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber und -nehmer zur Zahlung von ALV Beiträgen verpflichtet. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen: So sind mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft davon ausgenommen. Ebenso müssen Frauen und Männer die das ordentliche Rentenalter bereits erreicht haben, keine Beiträge mehr bezahlen. Der Beitragssatz beträgt dabei bis zu einer Grenze von 126'000 CHF 2.2% (je 1.1%) der Lohnsumme, also maximal 2772 CHF.Die Arbeitgebenden liefern die ALV-Beiträge, die sowohl aus ihrem eigenen Beitrag als auch aus dem Beitrag des Arbeitnehmers stammen, zusammen mit den Beträgen an die AHV, IV und EO ab. Verantwortlich für den Lohnabzug sind die Arbeitgeber. Sollten sie den Lohnabzug vergessen, so müssen sie auch den Beitrag der Arbeitnehmer übernehmen. Arbeitnehmende mit Arbeitgebern die keinerlei Beiträge an die Sozialversicherungen zahlen, müssen den vollen ALV-Beitrag bezahlen. Die Ausgleichskasse stellt den Betrag zusammen mit den Beiträgen für die AHV, die IV und die EO in Rechnung.