Die Familienzulagen bilden einen Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungsrechts und bestehen aus den Kinder- und Ausbildungszulagen.
Familienzulagen
Der Bund hat die Ausrichtung von Familienzulagen im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) geregelt. Im FamZG sind lediglich Mindesterfordernisse genannt. Denn Kantonen steht es darüber hinaus allerdings frei, weitergehende Regelungen zu erlassen. So können die Kantone beispielsweise höhere Mindestansätze vorsehen.Ursprünglich vorgesehen waren Familienzulagen für Arbeitnehmer sowie für Nichterwerbstätige. Seit dem 1. Januar 2013 sind auch Selbständigerwerbende vom Gesetz erfasst. Die Finanzierung der Familienzulagen kann von den Kantonen festgelegt werden. In der Regel müssen die Arbeitgeber für die Finanzierung aufkommen. Für Nichterwerbstätige müssen die Kantone aufkommen, wobei diese vorsehen können, dass Nichterwerbstätige einen Zuschlag auf den von ihnen zu bezahlenden AHV-Beiträgen zu leisten haben.Die Kinderzulage beträgt mindestens CHF 200.- die Ausbildungszulage muss mindestens CHF 250.- pro Monat betragen. Pro Kind erhält man nur eine Zulage. Wer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist erhält somit nicht mehr Zulagen. Damit sichergestellt werden kann, dass pro Kind nur eine Familienzulage bezahlt wird hat der Gesetzgeber mit dem Art. 21a FamZG ein Familienzulageregister geschaffen. Heikel bei den Zulage ist die Klärung von Konkurrenzansprüchen beispielsweise zwischen Vater, Mutter, Pflegeeltern usw.