Sozialversicherungsbeiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV sind grundsätzlich auch bei geringfügigen Löhnen zu bezahlen. Davon gibt es aber wenige Ausnahmen.
Sozialversicherungsbeiträge bei kleinen Löhnen
Grundsätzlich gilt die Regel, dass von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO und ALV-Beiträge abzuziehen sind. Diese Regelung gilt unbeschränkt für Personen die in einem Privathaushalt oder von Tanz- oder Theaterschulen, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden.In allen anderen Branchen besteht die Möglichkeit auf den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zu verzichten, sofern der Lohn CHF 2'300 pro Jahr nicht übersteigt und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmern keine Beitragsentrichtung verlangt. Wird die Lohnuntergrenze von CHF 2'300 pro Jahr überschritten, so sind die Beiträge auf dem ganzen Lohn zu leisten. Ebenfalls sind die Beiträge auf den Löhnen unter CHF 2'300 zu entrichten, sofern dies der Arbeitnehmende wünscht. Sofern sich der Arbeitnehmende für den Abzug der Beiträge entschlossen hat, so können die Beträge nachträglich nicht mehr rückerstattet werden. Auf der anderen Seite kann der Arbeitnehmende nachträglich nicht mehr verlangen, dass Beiträge auf den bereits ausbezahlten Löhnen erhoben werden.Auch bei den Unfallversicherungsprämien gilt der Grundsatz, dass Prämien von jeder Lohnzahlung abzuziehen sind. Wie bei den Beiträgen für die AHV/IV/EO und die ALV-Beiträge gilt für in einem Privathaushalt tätige Personen sowie Arbeitnehmenden in den oben beschriebenen Tätigkeiten eine Verpflichtung zur Zahlung der Unfallversicherungsprämien. Ausserhalb dieser Branchen besteht keine Pflicht zur Prämienerhebung sofern der Jahreslohn nicht grösser als CHF 2'300 ist.