Die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in der Schweiz

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Die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in der Schweiz

In der heutigen Zeit streben Unternehmen danach, Ihre Mitarbeiter stärker an den Erfolg des Unternehmens zu binden und Ihre Loyalität zu fördern. Eine beliebte Methode, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen. Dabei erhalten Mitarbeiter Aktien oder Aktienoptionen als Teil ihrer Vergütung. Der folgende Blogartikel befasst sich mit genau diesem Fall, da er manchmal Fragezeichen aufwerfen kann.

Behandelt werden die Anreize sowie die Steuerlichen Folgen:

Mitarbeiterbeteiligungen

Unter den Mitarbeiterbeteiligungen gibt es drei Möglichkeiten, wie Mitarbeiter an einem Unternehmen beteiligt sein können:

Mitarbeiteraktien: Hierbei erhalten Mitarbeiter ein Aktienpaket des Unternehmens und partizipieren direkt am Unternehmensgewinn. Es gibt zwei Arten von Mitarbeiteraktien:

Freie Mitarbeiteraktien, die der Mitarbeiter nach Erhalt frei verkaufen oderverpfänden kann.

Eingeschränkte Mitarbeiteraktien, die einer Sperrfrist unterliegen und erst nach Ablauf dieser Frist verkauft werden dürfen.

Mitarbeiteroptionen: Mitarbeiter erhalten das Recht, zu einemspäteren Zeitpunkt Aktien des Unternehmens zu einem festgelegten Ausübungspreis zu erwerben. Auch hier kann eine Sperrfrist vereinbart werden, während der, die erworbenen Aktien nicht verkauft werden dürfen.

 

Anwartschaften: Durch eine sogenannte Vesting-Periode haben Mitarbeiter die Aussicht, nach einer bestimmten Zeit Aktien zu erwerben. Die Aktien werden entweder kostenlos überlassen oder zu einem Vorzugspreisangeboten. Die Vesting-Periode ist oft an die Dauer des Arbeitsverhältnisses geknüpft.

 

Unechte Mitarbeiterbeteiligungen

Es gibt zusätzlich noch sogenannte unechte Mitarbeiterbeteiligungen. Zu den unechten Mitarbeiterbeteiligungen zählen Phantomaktien (engl. Phantom Stock) und Co-Investments:

Phantomaktien: Mitarbeiter erhalten eine virtuelle Aktie, welche die Performance der realen Aktie widerspiegelt. Obwohl der Mitarbeiter keine tatsächliche Aktie besitzt, partizipiert er wirtschaftlich an der Performance der Aktie, hat aber kein Informations- und Mitwirkungsrecht.

 

Co-Investments: Das Management kann sich in die Firma einkaufen und beteiligt sich somit direkt am Gewinn bzw. Verlust des Unternehmens. Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gilt es jedoch nur wenn dem Management keine umfassende Eigentümerrechte eingeräumt werden.

Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Besteuerung von Mitarbeiteraktien

Freie Mitarbeiteraktien werden sofort bei Abgabe an den Mitarbeiter besteuert. Der Unterschied zwischen dem Abgabewert und dem Verkehrswert bildet die Grundlage der Besteuerung. Bei börsennotierten Aktien gilt der Schlusskurs am Tag des Kaufs als fair value, bei nicht börsennotierten Aktien wird der Marktwert vom Arbeitgeber berechnet.

Gesperrte Mitarbeiteraktien werden ebenfalls bei der Abgabe besteuert. Sperrfristenwerden als wertmindernder Faktor bei der Steuerberechnung berücksichtigt. Ein Rabatt von ca. 6% pro Vesting-Jahr wird vom Marktwert abgezogen, wodurch das steuerpflichtige Einkommen reduziert wird. Eine Sperrfrist von bis zu 10 Jahren oder ca. 44% ist abzugsfähig.

Beim Verkauf von Mitarbeiteraktien nach Ablauf der Sperrfrist ist ein Kapitalgewinnsteuerfrei oder ein Verlust nicht abzugsfähig.

Besteuerung von Mitarbeiteroptionen

Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sindim Zeitpunkt der Abgabe steuerbar. Der Steuerbetrag entspricht der Differenzzwischen dem Verkehrswert der Aktie und dem niedrigeren Abgabepreis.

Gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen werden hingegen erst bei ihrer Ausübung oder Veräußerung besteuert. Der Steuerbetrag entspricht dann der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Verkehrswert der Aktie, beziehungsweise dem Verkaufserlös abzüglich eines allfälligen Abgabepreises der Mitarbeiteroptionen.

Besteuerung von Anwartschaften

Anwartschaften werden erst dann besteuert, wenn die Vesting-Periode abgelaufen ist. Die Differenz zwischen Verkehrswert und damals ausgerichteten Aktien und deren Abgabepreis ergibt das zu versteuernde Einkommen.

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