Einkommenssteuer Teil I – Die Steuerpflicht

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Einkommenssteuer Teil I – Die Steuerpflicht

Die wahrscheinlich bekannteste Steuerart ist die Einkommenssteuer. Natürliche Personen können in der Schweiz aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit einkommenssteuerpflichtig sein.

Bei der von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Einkommenssteuer handelt es sich um die wohlbekannteste Steuerart überhaupt. Steuerpflichtig sind natürliche Personen. Im Rahmen der Besteuerung wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Einkommenssteuerpflicht unterschrieben.

Unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht infolge persönlicher Zugehörigkeit

Die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht beruht auf der persönlichen Zugehörigkeit der steuerpflichtigen Person zum Steuergebiet. Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Hierzulande unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist vordergründig, wer:

  • seinen Wohnsitz in der Schweiz hat;
  • ungeachtet vorübergehender Unterbrechungen während mindestens 30 Tagen in der Schweiz verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; oder
  • ungeachtet vorübergehender Unterbrechungen während mindestens 90 Tagen in der Schweiz verweilt, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 3 DBG).

Die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht beginnt mit Begründung des Wohnsitzes oder Aufenthalts in der Schweiz und endet mit dem Tod oder Wegzug des Steuerpflichtigen (Art. 8 DBG).

Beschränkte Einkommenssteuerpflicht infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit

Der beschränkten Einkommenssteuerpflicht unterliegen Personen, die zum Steuergebiet lediglich eine wirtschaftliche Beziehung haben. Natürliche Personen ohne Wohnsitz oderAufenthalt in der Schweiz können aus vielerlei Gründen in der Schweiz einkommenssteuerpflichtig sein. Die hauptsächlichen Faktoren, die eine wirtschaftliche Zugehörigkeit begründen, sind:

  • die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Mitgliedschaft in der Geschäftsführung einer juristischen Person in der Schweiz;
  • Eigentum oder Nutzniessung an im Steuergebiet gelegenen Grundstücken;
  • Inhaberschaft, Teilhaberschaft oder Nutzniessung von Geschäftsbetrieben in der Schweiz; oder
  • Unterhalt von Betriebsstätten hierzulande (Art. 4 und 5 DBG).

Die beschränkte Einkommenssteuerpflicht beginnt mit dem Erwerb der steuerbaren Werte und endet mit deren Wegfall (Art. 8 DBG).

Einkommensbesteuerung ist Familienbesteuerung

Die Einkommenssteuer fusst auf dem Prinzip der Familienbesteuerung. Familien gelten als wirtschaftliche Einheiten und werden gemeinsam besteuert. Im Rahmen der Familienbesteuerung werden Einkommen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern zusammengezählt und gemeinsam besteuert. Ausserdem werden Einkommen minderjähriger Kinder in der Regel dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet (Art. 9 DBG).

Quelle: Schweizerische Steuerkonferenz (SSK): Kurzer Überblick über die Einkommenssteuer natürlicher Personen (Februar 2021), S. 1f.

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