Einkommenssteuer Teil II – Die Einkommensarten

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Einkommenssteuer Teil II – Die Einkommensarten

Der Einkommenssteuer unterliegen alle einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte. Weil es für steuerpflichtige Personen nicht immer einfach zu beurteilen ist, ob ihre Einnahmen steuerbar sind, hat der Gesetzgeber Kategorien steuerbarer und steuerfreier Einkommen definiert.

Die Schweizer Gesetze definieren den Einkommensbegriff für gewöhnlich nicht abschliessend, sondern umschreiben diesen in abstrakter Form. Für Steuerpflichtige ist deshalb oftmals schwer zu beurteilen, welche Einnahmen steuerbar sind. Als Grundregel gilt, dass alle einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte der Besteuerung unterliegen (Art. 16 DBG).

Einkommen aus Erwerbstätigkeit

Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten alle Einkünfte aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen inklusive aller Nebeneinkünfte. Steuerbar sind neben dem eigentlichen Lohn auch Entschädigungen wie Provisionen, Zulagen oder Trinkgelder (Art. 17 DBG). Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen neben den eigentlichen Einnahmen aus dem Geschäftsgang auch Kapitalgewinne aus der Veräusserung, Verwertung oder Aufwertung von Geschäftsvermögen sowie die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen.

Einkommen aus Vermögen

Der Besteuerung unterliegen auch Einkommen aus beweglichen und unbeweglichen Vermögen. Zu den Einkommen aus beweglichen Vermögen zählen insbesondere Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile und Liquidationsüberschüsse (Art. 20 DBG). Als Einkommen aus unbeweglichen Vermögensteuerpflichtig sind vordergründig Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Nutzniessung ebenso wie der Mietwert von Liegenschaften steuerbar (Art. 21 DBG).

Einkommen aus Vorsorge

Ebenfalls steuerbar sind Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, namentlich Pensionskassen, sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3).

Übrige Einkommensquellen

Unter dem Oberbegriff der übrigen Einkünfte werden schliesslich alle Einnahmen, die an die Stelle von Einkommen aus Erwerbstätigkeit treten (Ersatzeinkommen) sowie einmalige und wiederkehrende Entschädigungszahlungen aufgrund von Tod sowie bleibender körperlicher oder gesundheitlicher Nachteile erfasst. Der Besteuerung unterliegen ausserdem Entschädigungen für die Aufgabe einer Tätigkeit sowie für die Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechts. Schliesslich sind auch Unterhaltsbeiträge steuerpflichtig (Art. 23 DBG).

Um die Beurteilung, welche Einkommen der Besteuerung unterliegen, zu erleichtern, hat der Gesetzgeber die von der Einkommenssteuer ausgenommenen Einkünfte festgelegt (Art. 24 DBG).

Quelle: Schweizerische Steuerkonferenz (SSK): Kurzer Überblick über die Einkommenssteuer natürlicher Personen (Februar 2021), S. 3f.

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