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Kapitaldeckungsverfahren und Umlageverfahren

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Kapitaldeckungsverfahren und Umlageverfahren

Das Schweizer Rentensystem baut auf den drei Säulen Altersvorsorge, berufliche Vorsorge und private Vorsorge. Je nach Art der Vorsorge findet entweder das Kapitaldeckungsverfahren oder das Umlageverfahren Anwendung.

1. Säule: Altersvorsorge

Die erste Säule besteht primär aus den obligatorischen Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Beitragspflichtig sind Erwerbstätige nach dem 17. Altersjahr sowie Nicht-Erwerbstätige nach dem 20. Altersjahr. Die Beitragspflicht endet mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Der Minimalbetrag, den Beitragspflichtige einzahlen müssen, liegt zurzeit bei CHF 503. Zweck der Altersvorsorge ist die Existenzsicherung. Bei dieser Form der Vorsorge findet das Umlageverfahren Anwendung. Beitragspflichtige Personen zahlen demnach nicht für sich selbst ein, sondern finanzieren mit ihren Beiträgen den Ruhestand bereits pensionierter AHV-Bezüger. Mit Einzahlung der Beiträge erwerben beitragspflichtige Personen jedoch einen Anspruch auf Auszahlung von Leistungen, wenn sie selbst in Rente gehen.

2. Säule: Berufliche Vorsorge

In der zweiten Säule werden die Beiträge der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge gesammelt. Beitragspflichtig sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen. Ziel der beruflichen Vorsorge ist es, den gewohnten Lebensstandard zu sichern. Dies geschieht unter Anwendung des Kapitaldeckungsverfahrens. Dabei werden die eingezahlten Beiträge verzinst und bei Eintritt des Rentenalters ausgezahlt. Jeder Arbeitnehmende erhält in diesem Fall genau die Gelder (zzgl. Zins), die er während der Dauer seines Arbeitslebens angespart hat. Die eingezahlten Beiträge decken sich folglich mit der ausgezahlten Rente.

3. Säule: Private Vorsorge

Die dritte und letzte Säule ist jene der privaten Vorsorge. Mit dieser Form der Vorsorge soll zusätzlicher Finanzbedarf im Alter abgedeckt werden. Dabei wird zwischen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a), die prinzipiell nur für die Altersvorsorge verwendet werden kann (Ausnahme z.B. Hypothek) und steuerliche Privilegien geniesst, sowie der freien Vorsorge (Säule 3b), in deren Verwendung die beitragsleistenden Personen, wie es der Name schon sagt, frei sind, unterschieden. Weil im Falle der dritten Säule jeder für sich selbst spart, findet ebenfalls das Kapitaldeckungsverfahren Anwendung.

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