Weihnachten steht kurz vor der Tür und das Weihnachtsgeschäft ist in vollem Gange. Nicht nur für Familie und Freunde werden Geschenke gekauft, auch die Mitarbeitenden sollen für ihre grossartige Arbeit belohnt werden. Wie verhält es sich jedoch steuerlich mit diesen kleinen Nettigkeiten? Wir klären auf:
Mitarbeitergeschenke
Egal ob es sich um ein Weihnachts-, Dienstalters-, oder Geburtstagsgeschenk handelt, zwei Fragen stellen sich des Öfteren: Kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden und muss das Geschenk als Lohn deklariert werden?
Bei sogenannten Naturalgeschenken an die Mitarbeitenden ist der Wert pro Ereignis entscheidend. Geschenke unter CHF 500.-/Jahr stellen keine entgeltliche Leistung dar und sind deshalb auch nicht MWST-pflichtig. Diese Leistungen müssen auch nicht im Lohnausweis deklariert werden.
Geschenke über CHF 500.-/Jahr müssen im Lohnausweis unter der Ziffer 2.3 aufgeführt werden und fallen daher auch unter die MWST-Pflicht. Relevant für die Ermittlung dieses Schwellenwertes ist der Marktwert des geschenkten Objektes.
Geldleistungen oder Ähnliches sind keine steuerlichen Leistungen. Sie werden gleich wie Lohnzahlungen gehandhabt. Sie müssen immer im Lohnausweis deklariert werden und unterliegen nicht der Mehrwertsteuer.
Wann kann die Vorsteuer abgezogen werden?
Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber können die bezahlte Vorsteuer in Abzug bringen, wenn unternehmerische Tätigkeiten verrichtet wurden. Bei Mitarbeitergeschenken ist dies in der Regel der Fall.
Es kommt jedoch darauf an, ob ein Unternehmen steuerbare Leistungen erbringt. Wenn eine Unternehmung ausschliesslich steuerbare Leistungen erbringt, kann sie die Vorsteuer vollumfänglich in Abzug bringen. Wenn die Unternehmung Leistungen erbringt, welche von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, kann kein Vorsteuerabzug gemacht werden. Bei Unternehmen, welche beide Leistungen erbringen, kann der Vorsteuerabzug bei direkter Zuordnung geltend gemacht werden.