Die straflose Selbstanzeige ist etwas wie die Gefängnisfreikarte im Monopoly. Schliesslich erlaubt sie bei einem Deklarationsfehler in der Steuererklärung einmal ohne Strafe davonzukommen.
Das Ausfüllen der Steuererklärung kommt in vielerlei Hinsicht einem Ratespiel gleich. Nicht immer ist auf Anhieb klar, ob etwas als deklariert werden muss. Gerade deshalb kann es schnell einmal passieren, dass man erst zu spät bemerkt etwas auf der Steuererklärung vergessen zu haben. Wird auch nur ein ungenutztes Konto, ein altes Goldvreneli oder ein frisch erworbener Kryptotoken weggelassen, ist es schon geschehen: ein Deklarationsfehler.
Kleine Unstimmigkeiten erstmal ohne Folgen
Solange der Fehler für die Steuerbehörden nicht ersichtlich ist, werden diese die Steuereinschätzung auf die Angaben in der Steuererklärung stützen. Bemerkt die steuerpflichtige Person ihr Versäumnis erst nach der definitiven Einschätzung durch die Steuerbehörde, muss sie folglich eine Nachdeklaration vornehmen. Dazu genügt in der Regel ein simples Schreiben mitsamt den notwendigen Belegen an die Steuerbehörden, in dem der Deklarationsfehler geschildert und korrigiert wird. Obwohl in verfahrenstechnischer Sicht einfach, ist eine Nachdeklaration für die steuerpflichtige Person mit Unannehmlichkeiten verbunden, denn sie führt nicht nur zu einer erneuten Prüfung der Steuererklärungen der vergangenen Jahre, sondern hat auch finanzielle Folgen.
Nachsteuern und Busse drohen
Wenn aufgrund von neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung nicht bekannt gewesen waren, eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, muss eine Nachsteuer entrichtet werden. Ob die steuerpflichtige Person ein Verschulden trifft, spielt dabei keine Rolle. Die Steuer wird von den Steuerbehörden samt Verzugszins nachgefordert. Aufgrund der Verjährungsfrist ist eine Nachbesteuerung allerdings nur für die letzten zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Nachdeklaration möglich. Wenn die Besteuerung aufgrund des Deklarationsfehlers zu tief aufgefallen ist, macht sich die steuerpflichtige Person in aller Regel auch der Steuerhinterziehung schuldig. Diese wird mit einer Busse in der Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags bestraft. Abhängig von der Schwere des Verschuldens kann die Strafe auf einen Drittel des Betrags reduziert oder auf das bis zu Dreifache erhöht werden.
Straflose Selbstanzeige als Ausweg
Weil Deklarationsfehler schnell passiert sind und nicht immer kriminelle Absichten dahinterstecken müssen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der einmaligen straflosen Selbstanzeige geschaffen. Zeigt die steuerpflichtige Person ihr Versäumnis erstmals selbst an, wird von der Strafverfolgung abgesehen, wenn die Hinterziehung noch keine Steuerbehörde bekannt ist, die steuerpflichtige Person die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. Gänzlich straffrei ist nur die erste Notifikation. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer reduziert.
Gefängnisfreikarte muss sorgfältig eingesetzt werden
Bei einer Nachdeklaration prüft die zuständige kantonale Behörde, ob als Folge der Nachdeklaration tatsächlich Nachsteuern anfallen. Ist dies nicht der Fall, etwa weil nachdeklarierte Vermögenswerte unter den Freibetrag fallen oder der Betrag der hinterzogenen Steuer nur wenige Franken beträgt, wird die Notifikation von der Steuerbehörde nicht als die einmalige straflose Selbstanzeige gewertet. Liegt hingegen ein massgeblicher Deklarationsfehler vor, leitet die kantonale Steuerbehörde die Inanspruchnahme der erstmaligen straflosen Selbstanzeige an die Eidgenössische Steuerverwaltung zur schweizweiten Registrierung weiter. Dadurch soll verhindert werden, dass eine steuerpflichtige Person nach einem Umzug erneut von einer straflosen Selbstanzeige profitierten kann.
Fazit
Im übertragenen Sinne kommt die straflose Selbstanzeige der Gefängnisfreikarte in Monopoly gleich. Sie ist eine einmalige Chance einer Strafe zu entgehen und sollte deshalb mit Bedacht eingesetzt werden. Werden durch einen Deklarationsfehler effektiv keine Steuern hinterzogen oder liegt der hinterzogene Steuerbetrag unter den kantonalen Schwellenwerten, muss die Nachdeklaration nicht in Form einer straflosen Selbstanzeige gemacht werden.
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