Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt auf das Einkommen von ausländischen Arbeitnehmenden erhoben wird, die noch keine Niederlassungsbewilligung besitzen. Somit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmende die Schweiz verlassen, ohne vorher Steuern bezahlt zu haben. Die Quellensteuer beinhaltet Staats-, Gemeinde und direkte Bundessteuer. Je nachdem auch die Kirchensteuer. Die Quellensteuertarife variieren von Kanton zu Kanton.
Wer bezahlt Quellensteuer?
Quellensteuerpflichtig sind alle ausländischen Arbeitnehmende, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und nicht über die C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung) verfügen. In der Regel handelt es sich somit um Arbeitsnehmende mit Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) oder Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung).
Das gilt für Arbeitgebende
Der Arbeitgebende ist für die Anmeldung und den Abzug der Quellensteuer verantwortlich. Die Quellensteuer ist vom Arbeitnehmenden beim zuständigen Kantonalen Steueramt anzumelden. Hat der Arbeitnehmende seinen Wohnsitz in der Schweiz, ist das Kantonale Steueramt des Wohnortes zuständig. Bei Grenzgängern wird die Quellensteuer beim Kantonalen Steueramt des Arbeitsortes angemeldet.
Der Arbeitgebende ist auch verantwortlich, dass die Quellensteuer jeden Monat vom Lohn des Arbeitnehmenden abgezogen wird. Die Quellensteuer wird dann entweder monatlich, quartalsweise oder jährlich (je nach Einkommen) an das Steueramt abgeführt. Die abgezogene Quellensteuer muss jeweils auf der Lohnabrechnung und dem Lohnausweis aufgeführt werden.
Quellensteuer und Steuererklärung
In den meisten Fällen muss bei Quellensteuerpflicht keine Steuererklärung eingereicht werden. Die Ausnahme dieser Regel nennt man eine «nachträglich ordentliche Veranlagung». Hierbei wird trotz abgezogener Quellensteuer eine Steuererklärung ausgefüllt. Zur nachträglich ordentlichen Veranlagung haben wir bereits einen eigenen Blogbeitrag verfasst.