Am 01. Januar 2023 tritt in der Schweiz das revidierte Erbrecht in Kraft. Die Revision war nötig, da das bisherige Erbrecht als veraltet galt. Das aktuelle Erbrecht wurde seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1912 nur punktuell überarbeitet. In den letzten Jahrzehnten haben sich Gesellschaft sowie Familienverhältnisse jedoch grundlegend verändert und weiterentwickelt. Neu können Verstorbene freier über Ihr Vermögen verfügen, denn die gesetzlichen Pflichteile werden reduziert.
Das Wichtigste in Kürze:
· Der Pflichtteil der Kinder beträgt neu ½ und nicht mehr ¾. Somit kann der Erblasser mindestens über 50% seines Vermögens frei verfügen
· Der Pflichtteil der Eltern wird komplett gestrichen
· Pflichtteile an den Ehepartner bleiben gleich bei ½
· Geschiedene Partner sind nun nicht mehr Pflichtteilsgeschützt. Will man seinen Partner jedoch komplett vom Erben befreien, muss die Verfügung nach der Scheidung verfasst werden
Eine wichtige Änderung betrifft auch die berufliche Vorsorge und die Säule 3a. Bis anhin waren beide Vorsorgeeinrichtungen nicht im Erbrecht geregelt, da die berufliche Vorsorge erst etwa ein halbes Jahrhundert (1972) nach Inkrafttreten des bekannten Erbechtes eingeführt wurde. Die dritte Säule kam noch später dazu (1987). Deshalb werden die Guthaben aus beiden Vorsorgeeinrichtungen erstmals geregelt.
Bestehende Testamente behalten weiterhin ihre Gültigkeit.