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Die drei Revisionsarten im Überblick

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Die drei Revisionsarten im Überblick

Das Schweizer Obligationenrecht unterscheidet drei Arten der Revision. Je nachwirtschaftlicher Bedeutung und Grösse eines Unternehmens stellt der Gesetzgeberunterschiedliche hohe Anforderungen an die Revisionsstelle.

Weil es für die Aktionäre schwierig bis nahezu unmöglich ist, herauszufinden, ob die im Geschäftsbericht abgedruckten Finanzzahlen die Unternehmensrealität widerspiegeln, hat der Gesetzgeber mit der Revisionsstelle eine unabhängige Überwachungsinstanz geschaffen, die eben dies prüft. Die Arten der Revision sind in Art. 727 und 727a des Schweizer Obligationenrecht (OR) geregelt.

Die ordentliche Revision

Unternehmen sind verpflichtet, eine ordentliche Revision durchzuführen, wenn sie von besonderer Grösse oder öffentlichem Interesse sind. Der ordentlichen Revision unterstehen Publikumsgesellschaften, die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder Anleihensobligationenausstehend haben. In Konzernstrukturen sind ausserdem Unternehmen zur ordentlichen Revision verpflichtet, die mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes der Muttergesellschaft ausmachen. Ebenfalls von der Pflicht zur ordentlichen Revision erfasst werden Gesellschaften, die zwei der nachfolgenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten: (i) Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, (ii) Umsatzerlös von 40 Millionen Franken oder (iii) 250Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Eine ordentliche Revision muss auch dann durchgeführt werden, wenn mindestens 10 Prozent der Aktionäre dies verlangen.

Die eingeschränkte Revision

Sind die Voraussetzungen der ordentlichen Revision nicht erfüllt, muss eine eingeschränkte Revision (Review) durchgeführt werden. Grundsätzlich besteht für jede Aktiengesellschaft, die nicht bereits der ordentlichen Revision untersteht, eine Pflicht zur Vornahme der eingeschränkten Revision.

Der Verzicht auf die Revision

Um kleine und mittlere Unternehmen nicht mit übermässigen und kostenintensiven Prüfpflichten zu belasten, erlaubt das Gesetz auch auf die eingeschränkte Revision zu verzichten(Opting-out). Der Verzicht auf die eingeschränkte Revision bedarf der Zustimmung der Aktionäre und ist nur möglich, wenn die betroffene Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

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