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Steuerfolgen des Personalrabatts

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Steuerfolgen des Personalrabatts

Viele Arbeitgebende erlauben Mitarbeitenden unternehmenseigene Produkte und Dienstleistungen günstiger zu beziehen. Nur wenige sind sich dabei bewusst, wann derartige Personalrabatte versteuert werden müssen.

Arbeitgebende gewähren ihren Mitarbeitenden häufig Personalrabatte auf selbst produzierten Produkten oder erbrachten Dienstleistungen, die Bezüge zu vergünstigten Konditionen ermöglichen. Derartige Vergünstigungen müssen unter bestimmten Umständen als Einkünfte versteuert werden. Die rechtlichen Grundlagen über die Besteuerung finden sich insbesondere im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), dem AHV-Merkblatt über Beiträge auf geringfügigen Löhnen sowie der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK).

Personalrabatt als steuerbare Vergünstigung

In der Schweiz unterliegen alle wiederkehrenden oder einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Als Einkommen gelten auch auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes (Art. 16 Abs. 2 DBG). Obschon nicht explizit genannt unterliegen auch Personalrabatte der Besteuerung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Keine Geringfügigkeit

Personalrabatte werden grundsätzlich erst dann steuerbar, wenn sie nicht mehr als geringfügig im Sinne des AHV-Merkblatts einzustufen sind. Als geringfügig gelten die Vergünstigungen bis zu einem Betrag von CHF 2'300. Zu beachten ist, dass es sich bei diesem Betrag nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Grenze handelt, bei deren Überschreitung der Gesamtbetrag der Personalrabatte steuerbar wird.

2. Waren für den Eigengebrauch

Die bezogenen Waren oder Dienstleistungen müssen sodann für den Eigengebrauch, d.h. für nicht gewerbliche Zwecke bestimmt sein. Bezieht ein Mitarbeitender die Waren beispielsweise im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zur Weiterveräusserung an Dritte, kommen andere Regelungen zur Anwendung.

3. Bewertung der Leistung

Im Lohnausweis wird zwischen bewertbaren und nicht-bewertbaren Lohnnebenleistungen differenziert. Während bewertbare Leistungen betragsmässig auszuweisen sind, werden nicht-bewertbare Leistungen einzig ihrer Art nach angegeben. Soweit eine Bewertung möglich ist, sind Leistungen zum Marktwert anzugeben. Für Diskussionen sorgt häufig der Frage, welchen Erhebungsaufwand Arbeitnehmende für eine Bewertung auf sich nehmen müssen. In der Praxis werden diesbezüglich eine ganze Reihe unterschiedlicher Meinungen vertreten.

4. Abgabe zu Selbstkosten

Der Arbeitgebende darf Produkte und Dienstleistungen zu nicht weniger als dem Selbstkostenpreis abgeben. Wird dieser Wert unterschritten, liegt eine geldwerte Leistung an den Mitarbeitenden vor, die der Verrechnungssteuer unterliegt und zur Gewinnaufrechnung führt.

5. Nahestehende Personen

Unter Umständen kommen auch dem Mitarbeitenden nahestehende Personen in den Genuss der Vergünstigungen. Bei einer Reihe von Steuerämtern stellt die Vergünstigung in diesem Fall eine direkte Leistung an die betreffende Person und damit steuerbares Einkommen beim entsprechenden Mitarbeitenden dar.

6. Nicht auf der Ausnahmenliste

Gewisse Leistungen an Mitarbeitende sind nicht deklarationspflichtig. Vor Ausfüllen des Lohnausweises sollte deshalb in der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz geprüft werden, ob eine Leistung überhaupt im Lohnausweis angegeben werden muss.

Quelle: WEKA Artikel «Personalrabatt: Was bedeutet er für die Arbeitgeber?» vom 5. Juli 2021, abgerufen von<https://www.weka.ch/themen/steuern/juristische-personen/steueroptimierungen/article/personalrabatt-was-bedeutet-er-fuer-die-arbeitgeber/> am 22. September 2021.

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