Steuervorauszahlungen

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Steuervorauszahlungen

Wer seine Steuern zu spät begleicht, muss mit Verzugszinsen rechnen. Im Gegensatz dazu profitiert, wer Steuervorauszahlungen leistet unter Umständen von finanziellen Vorteilen in Form von Ausgleichs- oder Vergütungszinsen.

Vorauszahlen, um Steuern zu sparen

In Bezug auf die Steuerrechnung werden im Schweizer Steuerwesen grundsätzlich drei Steuerartenunterschieden:

  • Verzugszins: Bei verspäteten Steuerzahlungen werden dem Steuerpflichtigen Verzugszinsen belastet.
  • Ausgleichszins: Mit dem Ausgleichszins werden Steuervorauszahlungen ausgeglichen. Je nachdem, ob die definitive Veranlagung höher oder tiefer als die provisorische Steuerrechnung ausfällt, wird die Differenz zu Gunsten oder zu Lasten des Steuerpflichtigen verzinst.
  • Vergütungszins: Mit dem Vergütungszins werden Steuervorauszahlungen, die vor Versand der provisorischen Steuerrechnung erfolgen, verzinst.

Abhängig davon, wie hoch diese drei Zinssätze sind, kann es sich lohnen, Steuervorauszahlungen zu leisten.

Juristische Personen

Bei den juristischen Personen, insbesondere der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erhöht sich der Geschäftsaufwand um den Zinsaufwand bei Zahlung nach Fälligkeit der Steuer oder vermindert sich um den Zinsertrag bei Steuervorauszahlungen. Hat eine Gesellschaft frei verfügbare Mittel kann es sich deshalb lohnen eine Steuervorauszahlung zu leisten. Zu beachten ist allerdings, dass der Ausgleichszins ab 1. Januar 2022 null Prozent beträgt.

Natürliche Personen

Auch für natürliche Personen kann sich die Steuervorauszahlung lohnen. Denn während Bankzinsen – soweit diese in der heutigen Negativzinslandschaft überhaupt noch gewährt werden – ebenfalls steuerpflichtig sind, ist der Vergütungszins steuerfrei.

Quellensteuern

Besondere Vorsicht ist bei den Quellensteuern geboten. Im Idealfall decken sich die abgezogenen Quellensteuern mit der eigentlichen Steuerschuld. Doch nicht immer liegt dieser Idealfall vor. Sind die Quellensteuern höher als der geschuldete Steuerbetrag, erfolgt eine Rückvergütung. Im Gegenzug erfolgt eine Nachbelastung unter Erhebung von Verzugszinsen, wenn die abgezogenen Quellensteuern tiefer als die Steuerschuld sind. Um derartige Nachbelastungen zu vermeiden, empfiehlt sich eine vorsichtige Steuerberechnung.

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