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Straflose Selbstanzeige für natürliche Personen

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Straflose Selbstanzeige für natürliche Personen

Was ist eine Selbstanzeige?

Eine Selbstanzeige ermöglicht es steuerpflichtigen Personen in der Schweiz, nicht deklarierte Einkünfte oder Vermögenswerte nachträglich offenzulegen und dabei strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Dies ist jedoch nur einmal möglich und erfordert die Einhaltung bestimmter Bedingungen.  

Voraussetzungen für eine straflose Selbstanzeige

1. Unbekanntheit bei den Behörden: Die Steuerbehörden dürfen keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung haben. Sobald eine Untersuchung läuft oder die Behörde anderweitig informiert ist, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich.

2. Vollständige Offenlegung und Zusammenarbeit: Der Steuerpflichtige muss alle nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteile vollständig offenlegen und vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung kooperieren.

3. Zahlung der Nachsteuern und Verzugszinsen: Es müssen die hinterzogenen Steuern der letzten zehn Jahre nachgezahlt werden, inklusive Verzugszinsen. Eine Geldstrafe entfällt bei der ersten Selbstanzeige.

Ablauf der Selbstanzeige

1. Einreichung: Die Selbstanzeige erfolgt schriftlich an die zuständige Steuerbehörde. Es gibt keine speziellen Formvorschriften, jedoch sollte klar erkennbar sein, dass es sich um eine Selbstanzeige handelt. Alle relevanten Unterlagen müssen beigefügt werden, z.B. Bankauszüge, Wertschriften und Nachweise über nicht deklarierte Einkünfte.

2. Prüfung und Berechnung: Nach Einreichung prüft die Steuerbehörde die Angaben und berechnet die Nachsteuern. Dies umfasst eine Rückrechnung der letzten zehn Steuerjahre, um die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten und den korrekten Steuern zu ermitteln.

3. Nachzahlung: Der Steuerpflichtige muss die berechneten Nachsteuern und Verzugszinsen innerhalb der gesetzten Frist zahlen. Mit dieser Zahlung ist das Verfahren abgeschlossen und es erfolgt kein Eintrag im Strafregister.

Besondere Hinweise

- Automatischer Informationsaustausch (AIA): Seit der Einführung des AIA sind die Möglichkeiten zur Selbstanzeige eingeschränkt. Für Konten in AIA-Staaten, deren Daten bereits ausgetauscht wurden, ist eine straflose Selbstanzeige nicht mehr möglich.

- Erben und Nachbesteuerung: Für Erben gibt es eine vereinfachte Nachbesteuerung, die nur die letzten drei Steuerjahre des Erblassers umfasst. Voraussetzung ist die unverzügliche Offenlegung und Erfüllung der Mitwirkungspflicht.

Fazit

Eine Selbstanzeige bietet die Möglichkeit, steuerliche Fehler zu korrigieren und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Es ist jedoch entscheidend, schnell zu handeln und umfassend zu kooperieren, um von den Vorteilen der straflosen Selbstanzeige zu profitieren.

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