Todesfall und Steuern: Letzte Steuererklärung, Nachlassinventar und Erbteilakt

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Todesfall und Steuern: Letzte Steuererklärung, Nachlassinventar und Erbteilakt

Wenn eine geliebte Person verstirbt, ist das für die Hinterbliebenen an sich schon eine grosse Belastung. Da hilft es nicht, wenn sich kurze Zeit später schon die Steuerbehörden mit zahlreichen auszufüllenden Formularen melden. Wie Sie am besten damit umgehen und was es zu beachten gilt, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

In der Welt ist nichts sicher ausser dem Tod und den Steuern. So ist es denn auch nicht verwunderlich, dass die Steuerbehörden nach dem Tod einer Person nicht lange mit Papierkram auf sich warten lassen.

Welche Unterlagen verlangen die Steuerbehörden?

Mit dem Tod erlischt die Steuerpflicht. Die Hinterbliebenen jedoch sehen sich mit einer Reihe von Steuerformularen konfrontiert:

  • Letzte Steuererklärung: Die letzte Steuererklärung ermöglicht die Versteuerung der steuerbaren Einkünfte sowie der steuerbaren Vermögen des Verstorbenen für die letzte Steuerperiode bis zum Todestag.
  • Nachlassinventar: Das Nachlassinventar dient dazu, den gesamten Nachlass des Verstorbenen zu erfassen.
  • Erbteilakt: Im Erbteilakt wird festgehalten, wie das Erbe des Verstorbenen an die Hinterbliebenen aufgeteilt wird.

Wie ist bei der letzten Steuererklärung vorzugehen?

Die letzte Steuererklärung wird den Hinterbliebenen oder deren Vertreter automatisch durch die Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde zugestellt. Darin sind steuerbare Einkünfte sowie das steuerbare Vermögen für die letzte Steuerperiode bis zum Todestag zu deklarieren (z.B. 1. Januar 2021 bis Todestag). Zur Erledigung der letzten Steuererklärung sind grundsätzlich dieselben Angaben und Belege, wie bei jeder ordentlichen Steuererklärung erforderlich. Verstirbt ein Ehegatte, findet bis zum Todestag die gemeinsame Besteuerung Anwendung. Anschliessend wird der überlebende Ehegatte unter dem Tarif für Alleinstehende besteuert.

Wie wird das Nachlassinventar aufgenommen?

Das Gesetz schreibt vor, dass nach dem Tod eines Steuerpflichtigen innert zwei Wochen ein amtliches Nachlassinventar aufzunehmen ist. Es sei denn es könne angenommen werden, dass kein Vermögen vorhanden ist (Art. 154 ff. DBG). In der Praxis wird die gesetzliche Inventarpflicht von den Kantonen unterschiedlich gehandhabt. Während in gewissen Kantonen Beamte die Inventarisierung übernehmen, obliegt es vielerorts den Hinterbliebenen, den Steuerbehörden ein Nachlassinventar samt Belegen aufzustellen und einzureichen. Im Nachlassinventar erfasst werden das am Todestag bestehende Vermögen des Verstorbenen sowie allfälliger Ehegatten und minderjähriger Kinder. Die Inventaraufnahme erfolgt unabhängig davon, ob eine Erbschaftssteuer anfällt oder nicht.

Wie ist vorzugehen, wenn der Verstorbene Einkünfte oder Vermögenswerte nicht versteuert hat?

Ob Bargeld unter der Matratze oder geheime Konten, nicht selten entdecken die Hinterbliebenen bei Sichtung des Nachlasses unversteuerte Vermögenswerte. Die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben erlaubt den Hinterbliebenen die straffreie Nachdeklaration von Steuerfaktoren, die der Verstorbene nicht korrekt deklariert hat. Damit die vereinfachte Nachbesteuerung gewährt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Meldung durch die Erben noch nicht bekannt sein.
  • Die Erben müssen die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos und aktiv unterstützen.
  • Die Erbenmüssen sich sodann ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuern und Zinsen bemühen.

Erfüllen die Hinterbliebenen die gesetzlichen Voraussetzungen, fallen nur auf den letzten drei Steuerperioden Nachsteuern an. Andernfalls findet das ordentliche Nachsteuerverfahren für maximal zehn Steuerperioden Anwendung. Verheimlichen die Hinterbliebenen Nachlasswerte, droht ihnen zudem ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Wie funktioniert der Erbteilakt?

Der Erbteilakt bildet die Grundlage für den Vollzug der Erbteilung. Darin wird festgehalten, wie der Nachlass auf die Hinterbliebenen aufgeteilt wird. Hat der Verstorbene keine schriftliche Verfügung, wie ein Testament oder einen Ehe- und Erbvertrag hinterlassen, erfolgt die Teilung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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