Trusts: Eine Option für die Schweiz?

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Trusts: Eine Option für die Schweiz?

Immer wieder kommt in der Schweiz die Frage auf, ob das angelsächsische Rechtsinstitut des Trusts auch hierzulande eingeführt werden soll. Aber was ist eigentlich ein Trust und welche Argumente sprechen für oder gegen ein Schweizer Trustrecht?

Der angelsächsische Trust in a nutshell

Beim sogenannten Trust handelt es sich um ein Rechtsinstitut des Common Law, dessen Begründer (der Settlor)Vermögenswerte auf eine andere Person (den Trustee) mit dem Auftrag überträgt, diese entsprechend seinen Vorgaben getrennt vom eigenen Vermögen zu verwalten und zugunsten eines bestimmten Zwecks respektive bestimmter Personen zu verwenden (die Beneficiaries). Der Trust unterscheidet sich von der hierzulande geläufigen Stiftung durch das Fehlen einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger des Trustvermögens ist der Trustee, der das formellrechtliche Eigentum daran hat. Als Sondervermögen ist das Trustvermögen deshalb grundsätzlich vor der Zwangsvollstreckung durch private Gläubiger geschützt.

Argumente für und gegen ein Schweizer Trustrecht

Die Schweiz anerkennt nach ausländischem Recht errichtete Trusts auf Grundlage des Haager Trust Übereinkommens. Als Folge des Übereinkommens haben Bestimmungen über Trusts bereits in zahlreiche Schweizer Rechtsgebiete Eingang gefunden. Mit dem Finanzinstitutsgesetz wurden Trustees erstmals der Bewilligungspflicht unterstellt. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Trusts werden auch immer häufiger Stimmen laut, die ein eigenständiges Trustrecht für die Schweiz fordern.

1. Stärkung des Finanzplatz

Das von den Befürwortern eines Schweizer Trustrechts angeführte Hauptargument lautet, dass dieses neue Möglichkeiten für den Schweizer Finanzplatz eröffnen würde. Tatsächlich liesse sich die Möglichkeit der diskreten Vermögensverwaltung ohne staatliche Einflussnahme grundsätzlich gut mit der freiheitlich geprägten Schweizer Rechtsordnung vereinbaren. Wie unter anderem die Diskussion um die Abschaffung des Bankkundengeheimnisses zeigte, legen die Schweizer viel wert auf Privatsphäre, wenn es um ihre Finanzen geht. Eben dieser Diskurs machte indes auch deutlich, dass immer lauter werdende Stimmen mehr Transparenz fordern. Auch die Schweiz ist vor dem internationalen Druck nicht gefeit und verschärft deshalb zunehmend die Offenlegungspflichten im Finanzbereich.

2. Nicht ohne Missbrauchsgefahr

Die Gegner eines Schweizer Trustrechts weisen gerne darauf hin, dass das angelsächsische Rechtsinstitut missbrauchsanfällig sei und zur Steuerhinterziehung verleiten würde. In der Tat ist der Umstand, dass viele der als Steueroasen bekannten Staaten über ein eigenes Trustrecht verfügen, dem Ruf des Rechtsinstituts nicht förderlich. Letztendlich hängt die Missbrauchsanfälligkeit jedoch davon ab, wie das Trustrecht ausgestaltet und angewendet wird. d

3. Rechtliche Schwierigkeiten

Obschon der Trust in der einen oder anderen Form bereits Eingang in die bestehende Rechtsordnung gefunden hat, dürfen die mit der Schaffung eines eigenen Trustrechts verbundenen Schwierigkeiten nicht unterschätzt werden. Als Instrument angelsächsischen Ursprungs weisen Trusts diverse Besonderheiten wie etwa die geteilte Berechtigung (Split Ownership) oder das Spurfolgrecht (Tracing) auf, die in das Schweizer Recht übersetzt werden müssten. Die zahlreichen offenen Rechtsfragen, die sich im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung eines hiesigen Trustrechts ergeben, schaffen Unsicherheiten und relativieren dessen Zweckdienlichkeit.

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