Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändern, müssen Unternehmen regelmässig ihre rechtlichen Strukturen überdenken. Die wichtigsten Formen der Umstrukturierung von Gesellschaften gemäss dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) vom 3. Oktober 2003 sind die Fusion, die Spaltung, die Umwandlung und die Vermögensübertragung. Diese sind auch heute noch gültig und relevant.
Die Fusion
Als Fusion (Art. 3 ff. FusG)wird die Verbindung von rechtlich selbständigen Unternehmen zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit bezeichnet. Es gibt zwei Arten: die Absorptionsfusion, bei der eine Gesellschaft die andere übernimmt, und die Kooperationsfusion, bei der sich beide Unternehmen zu einer neuen Gesellschaft zusammenschliessen. Motive für eine Fusion sind vielseitig, z.B. strategische, finanzielle oderpersönliche Gründe.
Die Spaltung
Die Spaltung (Art. 29 ff.FusG) dient dazu, ein Unternehmen aufzuteilen und in anderer Form weiterzuführen. Es gibt die Aufspaltung, bei der Vermögen und Beteiligungsrechte auf zwei neue Gesellschaften aufgeteilt und das ursprüngliche Unternehmen liquidiert wird, und die Abspaltung, bei der Teile des Unternehmens herausgelöst werden, während das übertragende Unternehmen bestehen bleibt. Oft ist die Spaltung Folge einer Erweiterung der Geschäftsbereiche.
Die Umwandlung
Bei der Umwandlung (Art. 53ff. FusG) wechselt eine Gesellschaft ihre Rechtsform. Dies ermöglicht Unternehmen, ihre rechtliche Struktur an veränderte wirtschaftliche Bedürfnisse anzupassen, ohne dass eine Auflösung und Neugründung notwendig ist. Häufig erfolgt der Wechsel zu einer Kapitalgesellschaft, um die persönliche Haftung zu begrenzen oder Investoren zu beteiligen.
Die Vermögensübertragung
Durch die Vermögensübertragung (Art. 69 ff. FusG) kann ein Unternehmen seine Aktiven und Passiven ganz oder teilweise an eine andere Gesellschaft übertragen. Eine Gegenleistung kommt dem übertragenden Unternehmen zugute. Anders als bei anderen Umstrukturierungsformen ändern sich die Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse der Anteilsnehmer nicht. Diese Methode ermöglicht es, wirtschaftlichen Veränderungen zu begegnen, ohne die rechtlichen Strukturen ändern zu müssen.
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