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Verpflegungsabzug: Was darf ich abziehen?

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Verpflegungsabzug: Was darf ich abziehen?

Berufskosten sind in der Steuererklärung jene Kosten, die bei der Arbeitstätigkeit entstehen. Zuvor haben wir die Fahrtkosten angeschaut, heute nehmen wir die Verpflegungskosten unter die Lupe.

Was sind Verpflegungskosten?

Verpflegungskosten sind Mehrkosten der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung. Wenn die Heimfahrt nicht möglich ist, können Steuerpflichtige einen Pauschalbetrag pro Arbeitstag von der Steuer abziehen. Dieser sollte die Kosten für eine vollwertige Hauptmahlzeit decken, abzüglich der Auslagen die bei einer gleichwertigen Mahlzeit zuhause entstehen würden.

Wie hoch ist der Verpflegungsabzug?

Es gibt zwei verschiedene Beträge für den Verpflegungsabzug. Im Normalfall beträgt dieser CHF 15.- pro Arbeitstag bzw. CHF 3’200.- pro Jahr. Wenn Arbeitnehmende jedoch die Möglichkeit haben, vergünstigt Mittag zu essen, z.B. in einer Kantine, sinkt der Abzug auf CHF 7.50 pro Tag bzw. CHF 1'600 pro Jahr. Um sicherzugehen, welcher Abzug auf Sie zutrifft, nehmen Sie einfach Ihren Lohnausweis zur Hand. In der oberen, rechten Ecke finden Sie beim Feld «G» die Antwort. Ist dort ein Häkchen gesetzt, können Sie nur den vergünstigten Abzug geltende machen.

Gerechnet wird dabei mit 220 Arbeitstagen bei einem 100% Pensum. An Tagen an denen nur halbtags gearbeitet wird, kann der Verpflegungsabzug nicht geltend gemacht werden.

Schicht- und Nachtarbeiten

Für Arbeitnehmende, die mit einer mindestens achtstündigen Schicht oder Nachtschicht arbeiten, wird eine Entschädigung für Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung gewährt. Der volle Abzug beträgt CHF 15 pro Tag oder CHF 3'200 pro Jahr für ganzjährige Schicht- oder Nachtarbeit (bei Vollzeitbeschäftigung). Die gestaffelte Arbeitszeit wird der Schichtarbeit gleichgestellt, sofern die Hauptmahlzeiten nicht zu den üblichen Zeiten zu Hause eingenommen werden können.

Beispiel

Nehmen wir an, dass wir zu einem Pensum von 80% angestellt sind. Unsere Firma bietet eine Kantine, bei der wir vergünstigt zu Mittag essen können. Ab und zu fällt aber auch eine angeordnete Nachtschicht an. Insgesamt sind dies 14 Tagen im Jahr. Die Berechnung sieht wie folgt aus:

220 Arbeitstage zu 80% Pensum = 176 Tage x CHF 7.50 pro Tag= CHF 1'320.-. Nun haben wir noch 14 Tage Nachtschicht, die jeweils zu CHF 15.- pro Schicht bewertet werden. Also CHF 15 x 14 Tage = CHF 210.-. Der Totale Verpflegungsabzug beträgt somit CHF 1'530.-.

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