Der Traum vom Eigenheim wird durch steigende Immobilienpreise für viele Familien immer schwieriger zu erreichen. Hierbei kann die Pensionskasse eventuell Abhilfe leisten. Mit der sogenannten «Wohneigentumsförderungen» können Gelder aus der Beruflichen Vorsorge für die Finanzierung von Wohneigentum frühzeitig bezogen werden.
Wofür können Gelder bezogen werden:
Grundsätzlich kann das Vorsorgeguthaben zum Erwerb von Wohneigentum bezogen werden. Dabei gilt zu beachten, dass es sich zwingend um Wohneigentum zum eigenen Bedarf handeln muss. Die Liegenschaft muss also selbstbewohnt sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das zukünftige Domizil in der Schweiz oder im Ausland befindet.
Der Vorbezug kann dabei als Eigenmittel für den Kauf, als Rückzahlung der Hypothek, Erwerb von Beteiligungen an einer Liegenschaft oder sogar als Finanzierung für Renovationen verwendet werden.
Wichtigste Restriktionen:
Es gibt trotzdem gewisse Limitationen beim Bezug der 2.Säule:
· Der Vorbezug kann lediglich für eine Immobilie aufs mal eingesetzt werden
· Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20'000
· Es kann nur alle 5 Jahre ein Vorbezug geltend gemacht werden
· Wenn das 50. Lebensjahr erreicht wurde, kann nur der Betrag, welcher bis zu diesem Zeitpunkt einbezahlt wurde, vorbezogen werden
Rückzahlung
Wenn man das Wohneigentum, welches man mit dem Vorbezug gekauft hat, wieder verkaufen möchte, muss der bezogene Betrag grundsätzlich wieder zurückbezahlt werden.
Hierbei gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme:
Wenn die Einnahmen aus der Veräusserung innerhalb der nächsten zwei Jahre wiederum für den Kauf einer neuen Liegenschaft verwendet werden, muss der Betrag nicht zurückbezahlt werden.
Das Bezogene Kapital wird dann für zwei Jahre auf eine Freizügigkeitsreinrichtung überwiesen und kann für den Kauf von neuem Wohneigentum genutzt werden.