Der Unterschied zwischen gastgewerblicher Leistung und Lieferung von Lebensmitteln

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Der Unterschied zwischen gastgewerblicher Leistung und Lieferung von Lebensmitteln

Viele Gastronomiebetriebe bieten neben einem Restaurant auch einen Heimlieferservice. Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine buchhalterische Trennung ausreicht, um für Essenslieferungen den reduzierten Mehrwertsteuersatz zu beanspruchen.

Unterscheidung von gastgewerblicher Leistung und Lieferung von Lebensmitteln

Das Mehrwertsteuergesetz unterscheidet zwischen dem Verkauf von Lebensmitteln und dem Erbringen von gastgewerblichen Leistungen. Während die reine Lieferung von Lebensmitteln dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2.5 Prozent unterliegt, unterstehen gastgewerbliche Leistungen der Normalsteuersatz von 7.7 Prozent. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden zubereitet bzw. serviert oder wenn für den Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereitgehalten werden. So ist etwa die Hauslieferung von Pizzas nur eine Lieferung von Lebensmitteln. Hingegen ist der Take-Away Verkauf bereits eine gastgewerbliche Leistung, wenn Tische neben der Verkaufsstelle stehen an denen die Pizzen konsumiert werden können. Es ist also kein eigentlicher Service, wie er im Volksmund zu verstehen ist, nötig, damit eine gastgewerbliche Leistung vorliegt.

Organisatorische Trennung genügt

Die meisten Pizzerien bieten neben einem herkömmlichen Restaurant auch einen Heimlieferservice an. Welcher Steuersatz findet in diesen Fällen Anwendung? Gemäss dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 3 MWSTG gilt nur dann der reduzierte Mehrwertsteuersatz für die Lieferung von Lebensmitteln, wenn geeignete organisatorische Massnahmen getroffen wurden, um diese Umsätze von jenen der gastgewerblichen Leistungen abzugrenzen. In BGE 123 II 16 hat das Bundesgericht geklärt, was unter geeigneten Massnahmen zu verstehen ist. Namentlich ist eine rein organisatorische Trennung ausreichend zur Sicherstellung der wirksamen steuerlichen Kontrolle. Nicht erforderlich ist eine räumliche Abgrenzung. Eine Pizzeria kann das Erfordernis der organisatorischen Kontrolle also bereits durch die Führung einer getrennten Buchhaltung für Restaurant und Lieferservice erfüllen. Getrennte Räumlichkeiten können sicherlich dazu beitragen die verschiedenen Umsätze zu trennen. Jedoch kann von Unternehmen mit gemischter Tätigkeit nicht verlangt werden, dass sie räumlich abgetrennte Geschäfte betreiben, um den reduzierten Steuersatz beanspruchen zu können. Ein solches Erfordernis wäre im Hinblick auf die Kosten unverhältnismässig.

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