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Die MWST-Revision – Teil 2: Änderungen für ausländische Unternehmen

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Die MWST-Revision – Teil 2: Änderungen für ausländische Unternehmen

Die Mehrwertsteuer (MWST) in der Schweiz befindet sich in der Totalrevision. Der erste Teil der Revision ist seit 2010 in Kraft. Nun folgt per 1. Januar 2018 der zweite Teil. Dieser führt teilweise zu bedeutenden Änderungen. So werden gemäss Bundesrat 30'000 neue MWST-Pflichtige erwartet. Findea erklärt in einer vierteiligen Beitragsserie, wie es zur MWST-Revision kam und welches die wichtigsten Änderungen sind. Der erste Beitrag veranschaulichte, warum die MWST-Revision so wichtig ist. Dieser zweite Teil geht auf die konkreten Änderungen für ausländische Unternehmen ein.

Erweiterung der subjektiven Steuerpflicht für ausländische UnternehmenNach der MWST-Revision ist dies im neuen Art. 20 Abs. 2 Bst. a MWSTG geregelt. Bisher sind Unternehmen, welche im Inland pro Jahr einen Umsatz von weniger als CHF 100'000 erzielen, von der MWST befreit. Dies ist ein erheblicher Nachteil der schweizerischen Unternehmen, gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten, welche nur einen Teil ihres Umsatzes in der Schweiz generieren. Um diesen Nachteil aufzuheben, wird neu der globale Umsatz zur Beurteilung der Steuerpflicht verwendet. Dadurch werden nach Erwartungen des Bundesrates 30'000 ausländische Unternehmen neu MWST-pflichtig. Dies führt schätzungsweise 40 Millionen Franken Mehreinnahmen bedeuten. Dadurch ist dies die wohl wichtigste Änderung welche die MWST-Revision mit sich bringt.Anpassung beim Versandhandel auf 1. Januar 2019Werden Waren in die Schweiz versendet, fällt normalerweise bei der Einfuhr die Schweizer Einfuhrsteuer an. Unter dem aktuellen Recht wird bei Sendungen, welche einen Steuerbetrag von CHF 5.00 oder weniger ausmachen, aus erhebungswirtschaftlichen Gründen auf die Erhebung verzichtet. Dies entspricht Sendungen mit einem Warenwert von ca. CHF 62.50 beim regulären MWST-Satz von 8% bzw. CHF 200.00 beim reduzierten Satz von 2.5%.Neu wird der Versandhändler in der Schweiz MWST-pflichtig, wenn er mit Sendungen von Steuerwerten unter CHF 5.00 in die Schweiz einen Umsatz von mind. CHF 100’00 pro Jahr erzielt. Diesfalls werden seine Lieferungen neu als Inlandsendungen betrachtet. Somit schuldet er auf alle nachfolgenden Lieferungen an Schweizer Kundschaft die Schweizer MWST. Ab Beginn der Steuerpflicht nimmt der Versandhändler die Einfuhr der Waren im eigenen Namen vor. Dementsprechend kann er auch die Einfuhrsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen, da er als Importeur gilt.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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