Die Verrechnungssteuer hilft dabei, in der Schweiz die Steuerhinterziehung einzudämmen. Um dieses Ziel zu erreichen bedient sie sich einer einfachen Überlegung, welche etwas kompliziert ausgestaltet wurde. Findea erklärt deshalb in einer vierteiligen Beitragsserie, was die Verrechnungssteuer genau ist und wie sie konkret funktioniert. Dieser dritte Beitrag erklärt, wie die Leistungsempfänger die Quellensteuer wieder zurückerhalten.
Beitrag eins und zwei erklärten, dass es sich bei der Verrechnungssteuer um eine Quellensteuer handelt. Diese wird nicht vom Leistungsempfänger bezahlt, sondern von demjenigen, welcher die Leistung ausschüttet. Der Leistungsempfänger hat jedoch unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Quellensteuer zurück zu verlangen. Die Rückerstattung kann entweder auf dem Weg der Verrechnung mit den restlichen Steuerschulden erfolgen, oder der Betrag wird bar ausbezahlt.Gewährt wird die Rückerstattung insbesondere bei:
- natürlichen Personen welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Bedingung ist, dass sie in der für die Staats- und Gemeindesteuern massgeblichen Steuererklärung die Vermögenswerte und die darauf erzielten Vermögenserträge ordnungsgemäss deklariert haben. Bei natürlichen Personen erfolgt die Rückerstattung durch die Kantone. In der Regel wird hier der Betrag direkt mit den kantonalen Steuern verrechnet.
- juristischen Personen die ihren Sitz in der Schweiz haben. Auch hier unter der Bedingung, dass sie die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag deklariert haben. Anders als bei den natürlichen Personen erfolgt die Rückerstattung für die juristischen Personen direkt durch die Eidgenössische Steuerverwaltung. Dies erfolgt in bar.
Anders sieht es aus für ausländische Leistungsempfänger. Diese haben keinen Anspruch auf die Rückerstattung der Quellensteuer. Bei ihnen bleibt die Verrechnungssteuer in der Schweiz und wird vom Fiskus beansprucht.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.