Für Schweizer KMU dient die Revisionsstelle häufig als erste Anlaufstelle für Fragen bezüglich der Rechnungslegung, den Sozialversicherungen und der Mehrwertsteuer. Diesem Bedürfnis wird Rechnung getragen, indem die Vorschriften zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei einer eingeschränkten Prüfung weniger weit gehen als bei einer ordentlichen Revision.
Eingeschränkte oder ordentliche Revision?
Ob eine Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen muss oder ob eine eingeschränkte Revision ausreicht, hängt von der Bilanzsumme, dem Umsatzerlös, der Anzahl Vollzeitstellen sowie von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung ab (vgl. Eingeschränkte oder ordentliche Revision?).
Voraussetzungen an die Revisionsstelle
Eine ordentliche Revision muss durch einen zugelassenen Revisionsexperten ausgeführt werden, während bei einer eingeschränkten Revision die Durchführung auch durch einen zugelassenen Revisor möglich ist.Im Gegensatz zur ordentlichen Revision, sind bei der eingeschränkten Revision die Mitwirkung der Revisionsstelle bei der Buchführung sowie die Erbringung anderer Dienstleistungen erlaubt. Insbesondere darf sie Steuerrückstellungen berechnen, Beteiligungen auf Wertbeeinträchtigungen überprüfen und sogar die Jahresrechnung erstellen. Wird die Jahresrechnung von der Revisionsstelle erstellt, muss diese aber sicherstellen, dass der Kunde den Inhalt umfassend versteht. Der Kunde trägt nämlich in jedem Fall die Verantwortung für die Jahresrechnung.
Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten
Durch die Mitwirkung bei der Buchführung kann ein Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entstehen. Um eine verlässliche Prüfung sicherzustellen, müssen deshalb organisatorische und personelle Massnahmen ergriffen werden. Es darf bspw. auf keinen Fall dieselbe Person bei der Buchführung mitwirken und dann die Jahresrechnung prüfen. Die prüfende Person darf zudem auch nicht einer Person unterstellt sein, welche an der Buchführung mitwirkt oder Einfluss darauf nehmen kann.