Die Geldflussrechnung, auch Cashflow-Rechnung genannt, ermittelt die Bestandsveränderungen von liquiden Mitteln und gehört zu den wichtigsten Instrumenten der Unternehmensleitung.
Ermittlung des Geldflusses
Da Aufwände und Erträge nicht unbedingt mit Geldein- oder ausgängen verbunden sein müssen, lässt sich der Geldfluss nicht direkt aus der Erfolgsrechnung herauslesen, sondern muss anhand der Bilanz und der Erfolgsrechnung berechnet werden. Zur Ermittlung des Cashflows existieren eine direkte sowie eine indirekte Methode. Bei der direkten Methode werden von den liquiditätswirksamen Erträgen die liquiditätswirksamen Aufwände abgezogen, während bei der indirekten Methode zum Reingewinn die liquiditätsunwirksamen Aufwände (z.B. Abschreibungen) addiert und die liquiditätsunwirksamen Erträge (z.B. Zunahme von Debitoren) subtrahiert werden. Beide Methoden kommen auf dasselbe Ergebnis, meistens wird jedoch die indirekte Methode angewendet.
Gliederung der Geldflussrechnung
Bei der indirekten Ermittlung stellt die Geldflussrechnung die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit je gesondert dar.Der Geldfluss aus der Geschäftstätigkeit, auch operativer Cashflow genannt, stellt den Eigenfinanzierungsspielraum eines Unternehmens dar, also die Fähigkeit durch den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb Liquidität zu generieren. Ein positiver operativer Cashflow versetzt das Unternehmen in die Lage aus der Geschäftstätigkeit heraus neue Investitionen zu tätigen oder Schulden zu tilgen. Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit ergibt sich durch die Gegenüberstellung von Investitionen und Desinvestitionen. Beim Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit werden wiederum die Finanzierungen den Definanzierungen gegenübergestellt, also diejenigen Bewegungen berücksichtigt, welche entweder das Eigenkapital oder das langfristige Fremdkapital betreffen.Um die Liquiditätssituation zuverlässig beurteilen zu können, empfehlen wir grundsätzlich jedem Unternehmen eine Geldflussrechnung zu führen. Die Pflicht zur Erstellung einer Geldflussrechnung gilt indes gemäss Art. 961 OR nur für Gesellschaften, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.