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Kryptowährungen & Steuern – Teil 1: Vermögenssteuer

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Kryptowährungen & Steuern – Teil 1: Vermögenssteuer

Bitcoin, Ethereum, Ripple oder EOS: Kryptowährungen gewinnen mehr und mehr an Bekanntheit und die Auswahl gehandelter Kryptowährungen ist riesig. Doch wie wirken sie sich auf Ihre Steuererklärung aus? In unserer Beitragsserie erläutern wir Ihnen die steuerlichen Aspekte von Kryptowährungen. Heute zeigen wir Ihnen, wie sie im Vermögen deklariert werden müssen.

Was sind Kryptowährungen?

Kryptowährungen wie Bitcoin sind digitale Zahlungsmittel, die auf kryptographischen Werkzeugen wie der Blockchain oder digitalen Signaturen basieren. Im Gegensatz zu staatlichen Währungen werden Kryptowährungen nicht von einer Nationalbank herausgegeben, sondern werden dezentral erschaffen und aufbewahrt. Einheiten in Kryptowährungen (Coins) sind keine Wertpapiere, sondern von einem Protokoll und der dahinterliegenden Technologie abhängige digitale Zahlungsmittel. Da sie jedoch als Zahlungsmittel und Vermögensanlage dienen können, können sie mit Bargeld oder einem Bankguthaben verglichen werden, weshalb auch sie steuerlich relevant sind.

Bezahle ich Vermögenssteuer für meine Kryptowährungen?

Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer, weshalb sie auch in Ihrer Steuererklärung aufgeführt werden müssen. Wo diese auszuweisen sind, kann sich je nach Kanton unterscheiden. Im Kanton Zürich sind Kryptowährungen im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als «übrige Guthaben», mit Angabe der Bezeichnung zu deklarieren, währenddem sie in Basel-Stadt unter «Bargeld, Edelmetalle und übrige Vermögenswerte» aufgeführt werden müssen. Hier kann die jeweilige kantonale Steuerverwaltung Auskunft erteilen. Der Nachweis hat mittels eines Ausdrucks der digitalen Brieftasche (Wallet), Stand per Ende der Steuerperiode, zu erfolgen.Um den offiziellen Kurswert einer Währung zu ermitteln, können Sie auf die Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückgreifen, welche unter «Devisen» für die meistgenutzten Kryptowährungen einen Kurswert auf dem Durchschnitt von bis zu 12 verschiedener Börsen errechnet. Ist Ihre Kryptowährung weniger bekannt und daher nicht in den Kurslisten der ESTV, orientiert sich der Kurswert am Wert an der für diese Währung gängigsten Börsenplattform. Falls auch auf diese Weise kein Kurswert ermittelbar ist, ist auf den ursprünglichen Kaufpreis in Schweizer Franken abzustellen.Im nächsten Beitrag unserer Beitragsserie «Kryptowährungen & Steuern» zeigen wir Ihnen, ob und wie Kryptowährungen die Einkommenssteuer beeinflussen können.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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