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MWST – Effektive Abrechnungsmethode

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MWST – Effektive Abrechnungsmethode

Bei der effektiven Methode zur MWST Abrechnung wird von der geschuldeten Inland-, Bezug- und Einfuhrsteuer die Vorsteuer abgezogen. Die Einreichung der MWST Abrechnung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) muss dabei quartalsweise erfolgen.

Berechnung der MWST nach der effektiven Methode

Gemäss Art. 36 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 Ziff. a MWSTG ist die MWST grundsätzlich nach der effektiven Methode abzurechnen und vierteljährlich einzureichen. Die Steuerforderung berechnet sich dabei aus der Differenz der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer, der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer und dem Vorsteuerguthaben (Art. 36 Abs. 1 MWSTG).

  • Die Inlandsteuer wird auf die im Inland von steuerpflichtigen Personen erbrachten Leistungen erhoben (Art. 1 Abs. 2 Ziff. a MWSTG).
  • Die Bezugsteuer bezieht sich auf Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die von einem inländischen Empfänger bezogen wurden (Art. 1 Abs. 2 Ziff. b MWSTG).
  • Die Einfuhrsteuer wird auf den Import von Gegenständen erhoben (Art. 1 Abs. 2 Ziff. c MWSTG).

Vorsteuerabzug

Bei Gütern und Dienstleistungen die an Endkonsumenten entrichtet werden, muss die MWST zwar ausgewiesen aber im Preis bereits inbegriffen sein. Im Geschäftsverkehr sind hingegen Nettopreise zuzüglich der MWST üblich. In einer Wertschöpfungskette mit mehreren beteiligten Unternehmen, kann eine Gesellschaft denjenigen Anteil der MWST abziehen, den in der Wertschöpfungskette vorgelagerte Unternehmen bereits bezahlt haben. Somit unterliegt nur die Bruttomarge der Schweizerischen MWST. Weitere Informationen sowie ein Rechenbeispiel zum Vorsteuerabzug finden Sie in unserem Artikel Mehrwertsteuer: Vorsteuerabzug.

Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen

Als Alternative zur effektiven Abrechnungsmethode besteht auf Antrag bei der ESTV die Möglichkeit die MWST nach Saldo- und Pauschalsteuersätzen abzurechnen. Die Saldosteuersatz-Methode gilt als einfacher, da die Vorsteuern dabei nicht ermittelt werden müssen. Ausserdem muss die MWST Abrechnung nur halbjährlich eingereicht werden. Für weitere Informationen, lesen Sie bitte unseren Artikel Saldo- und Pauschalsteuersätze.

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