Neues Quellenbesteuerungsrecht tritt 2021 in Kraft – Teil 1

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Neues Quellenbesteuerungsrecht tritt 2021 in Kraft – Teil 1

Am 1. Januar 2021 tritt das neue Quellenbesteuerungsrecht in Kraft. In der Beitragsserie zur Revision des Quellenbesteuerungsrechts erfahren Sie alles, was Sie über die Neuerungen wissen müssen. Im ersten Teil der Serie werden die Zielsetzung sowie die Begrifflichkeiten bzw. Voraussetzungen der Quellensteuerpflicht erklärt.

Am 1. Januar 2021 treten mit dem Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens die neuen Bestimmungen zur Quellenbesteuerung in der Schweiz in Kraft. Die Details der neuen Regelung sind im Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV an die kantonalen Steuerbehörden festgehalten.

Zielsetzung

Mit der neuen Rechtsetzung soll die Rechtsprechung der kantonalen Gerichte, des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs im Hinblick auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vereinheitlicht werden. Darüber hinaus bezwecken die Neuerungen die Rechtssicherheit für die Steuerschuldner zu stärken und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Begriffe

Eingangs werden im Kreisschreiben die zentralen Begriffe des Arbeitnehmers, des Schuldners der steuerbaren Leistung und der Ansässigkeit definiert.

Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer gelten Personen, die ungeachtet ihres Wohnsitzes bzw. ihrer Ansässigkeit im Dienste eines Arbeitgebers mit Sitz in der Schweiz stehen. Dabei ist massgebend, dass die Einkünfte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Ein in Deutschland wohnhafter Bauarbeiter, der bei einer Schweizer Baufirma tätig ist, ist demnach ebenso als Arbeitnehmer zu qualifizieren, wie der niederländische CEO einer Schweizer Bank.

Schuldner der steuerbaren Leistung

Als Schuldner der steuerbaren Leistung gilt gemäss Kreisschreiben diejenige natürliche oder juristische Person, die dem Arbeitnehmer eine dem Quellensteuerabzug unterliegende Leistung ausrichtet. In der Regel handelt es sich beim Schuldner der steuerbaren Leistung um den Arbeitgeber. Allerdings fallen auch die Sozial- oder Privatversicherer bzw. die für Ersatzeinkünfte haftpflichtigen Dritten unter die Definition des Schuldners der steuerbaren Leistung. Zentral ist, dass besagter Schuldner den Wohnsitz, den Sitz, die tatsächliche Verwaltung, eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung in der Schweiz hat. Fehlt es an einem Schuldner der steuerbaren Leistung in der Schweiz, besteht auch keine Quellensteuerpflicht.

Ansässigkeit

Als in der Schweiz ansässig gelten Personen, die aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz eine unbeschränkte Steuerpflicht begründen. Für die Frage, ob in der Schweiz Ansässigkeit besteht, wird bei natürlichen Personen primär auf die ständige Wohnstätte bzw. den Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person abgestellt. Als ergänzende Beurteilungskriterien werden unter anderem der gewöhnliche Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit einer Person herangezogen. Nicht in der Schweiz ansässig sind demnach Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter, weswegen sie in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig sind.

Quelle: Kreisschreiben 45 ETSV

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