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Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der eingeschränkten Revision

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Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der eingeschränkten Revision

Können Revisionsstelle und Treuhänder die gleiche Firma sein? Erfahren Sie was es zu beachten gilt, sofern Ihre eingeschränkte Revision von Ihrem Treuhänder durchgeführt wird.

Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle ist ein wichtiges Merkmal, dass diese aufweisen muss. Falls durch die Mitwirkung eines Treuhänders in der Buchführung oder das Erbringen anderer Dienstleistungen, das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten besteht, muss die Revisionsstelle geeignete organisatorische oder personelle Massnahmen treffen, um eine verlässliche Prüfung sicherzustellen (Art. 729 Abs. 2 OR).Als relevant sind Dienstleistungen einzustufen, bei denen das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten besteht (Art. 729 Abs. 2 Satz 1 OR). Die genaue Bestimmung der Abgrenzung zwischen Buchführung des geprüften Unternehmens und allen anderen relevanten Dienstleistungen, ist vom Revisionsunternehmen festzulegen. Die Verantwortlichkeit liegt hier beim leitenden Revisor des Revisionsmandates.Gemäss Bundesrat, dürfen die Arbeiten in der Buchführung, inkl. andere relevante Dienstleistungen und die eingeschränkte Revision nicht durch dieselbe Person oder dieselbe Personengruppe durchgeführt werden (Botschaft des Bundesrates, BBl 2004 4026). In jedem Fall ist eine klare und effektive Funktionstrennung sicherzustellen.Aufgrund der Grösse der Findea, welche durch die geografische, organisatorische und personelle Trennung gekennzeichnet ist, können alle Vorschriften zum Schutz Ihrer Firma eingehalten werden. Wir können daher sowohl Ihre Buchhaltung führen als auch bei Ihnen die eingeschränkte Revision durchführen.Gerne beraten unsere Experten Sie zu allen Themen rund um die Buchhaltung und die eingeschränkte Revision. Rechnen Sie online Ihre Offerte und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

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