Steuererhebung – Schranken in der Bundesverfassung

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Steuererhebung – Schranken in der Bundesverfassung

Die Grundprinzipien der Steuerhoheit garantieren eine gewisse Fairness des Staates bei der Erhebung von Steuern. Sie dienen dem Schutz der Bürger. Eine Verletzung der Prinzipien kann bei den Gerichten gerügt werden.

Basis des Schweizer Steuersystems bilden die in der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundprinzipien der Steuerhoheit. Als Steuerhoheit ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit von Bund, Kantonen und Gemeinden Steuern zu erheben gemeint. Eine Reihe von Prinzipien beschränken diese Steuerhoheit und stellen Mindeststandards auf, welche die Gemeinwesen beim Erlass von Steuergesetzen erlassen müssen.

Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV): Beim Erlass von (Steuer-)gesetzen muss der Grundsatz der Rechtsgleichheit beachtet werden. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung bei der Gesetzgebung oder der Anwendung der Gesetze erfolgt. Der wichtigste Ausfluss aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit in Bezug auf Steuern ist die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Verbot der Willkür (Art. 9 BV): Mit dem Willkürverbot soll ein Minimum an Fairness der staatlichen Behörden im Umgang mit Personen garantiert werden. Dieses Gebot verbietet das Erlassen von unsachlichen oder sinn- und zwecklosen Gesetzen sowie die offensichtlich willkürliche Anwendung des Rechts.

Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV): Bezahlen Sie Kirchensteuern ? Oder sind Sie vielleicht gerade wegen dieser Steuern aus der Kirchengemeinschaft ausgetreten? – Dann sind Sie bereits mit dem Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit in Kontakt gekommen. Denn aus diesem Grundsatz resultiert die Tatsache, dass nur Personen, die einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehören, dieser auch Steuern zu entrichten haben. Wer also keine Konfession hat, muss auch keine Kirchensteuern bezahlen.

Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV): Durch die steuerlichen Vorschriften darf die Wirtschaftsfreiheit nicht beeinträchtigt werden. Den Kantonen ist es beispielsweise untersagt spezielle Gewerbesteuern einzuführen. Es ist dem Staat grundsätzlich verboten, den freien Wettbewerb auf dem Markt zu beeinflussen. Durch die Belastung mit einer speziellen Steuer, würden die im betroffenen Kanton ansässigen Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Sie könnten nicht mehr mit Firmen aus anderen Kantonen konkurrenzieren.

Grundsatz der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV): Der Grundsatz der Eigentumsgarantie verbietet die Einführung einer sogenannten „konfiskatorischen Besteuerung“. Diese liegt vor, wenn durch die Steuer das Vermögen in seiner Substanz gemindert oder die Bildung von neuem Vermögen verhindert wird.

Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV): Dieser Grundsatz besagt, dass eine Person nicht auf dem gleichen Steuerobjekt, im gleichen Zeitraum in mehreren Kantonen gleichzeitig besteuert werden kann. Eine Person muss also zum Beispiel nicht gleichzeitig im Kanton Zürich und im Kanton St.Gallen Steuern auf seinem Einkommen entrichten. Die BV erlaubt es dem Bund auch Massnahmen gegen diese interkantonale Doppelbesteuerung zu ergreifen. Bis heute gibt es aber noch kein Gesetz dazu, dafür eine umfassende Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Verbot ungerechtfertigter Steuervergünstigungen (Art. 129 Abs. 3 BV): Die Kantone stehen in einem ständigen Wettbewerb und haben einen Anreiz ihre Steuern tiefer als die anderen Kantone anzusetzen. Denn so wird die Chance erhöht, dass sich zahlungskräftige Personen und Unternehmen (aus dem Ausland) im Kanton niederlassen. Durch das Verbot der ungerechtfertigten Steuervergünstigungen soll sichergestellt werden, dass die Kantone keine ungerechtfertigten Vergünstigungen anbieten, um Steuerzahler anzulocken. Bisher musste der Bund aber noch nicht einschreiten, weil die Kantone das „Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen“ geschaffen haben.

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