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Straflose Selbstanzeige und vereinfachte Erben-Nachbesteuerung – Teil 3: Die straflose Selbstanzeige

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Straflose Selbstanzeige und vereinfachte Erben-Nachbesteuerung – Teil 3: Die straflose Selbstanzeige

In den vergangenen Jahren, speziell seit der Finanzkrise von 2007/2008, wird verstärkt gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung vorgegangen. Der Fokus liegt dabei nicht nur auf der Verhinderung von künftigen Steuerdelikten. In der Schweiz sorgt die straflose Selbstanzeige und die vereinfachte Erben-Nachbesteuerung für einen Anreiz, bisher unversteuerte Einkünfte und Vermögen in die Legalität zu führen. Findea erklärt diese Konzepte in einer vierteiligen Beitragsserie. Dieser dritte Beitrag ist der straflosen Selbstanzeige gewidmet.

Wie im zweiten Beitrag dargelegt wurde, ist die straflose Selbstanzeige nur möglich für die direkte Bundessteuer sowie für die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden. Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich dabei um eine Selbstanzeige von einer Person, welche selbst Steuern hinterzogen hat.Mit den neuen, seit Januar 2010 geltenden Regelungen, kann jede Person sich einmal selbst Anzeigen, ohne dass ihr eine Bestrafung droht. Jedoch muss sie für bis zu den letzten zehn Steuerperioden die Nachsteuern zahlen, sowie den darauf anfallenden Verzugszins.Diese Option ist aber nicht immer möglich. Sie wird nach Art. 175 Abs. 3 DBG und Art. 56 Abs. 1bis StHG an drei Bedingungen geknüpft:1. Die Hinterziehung darf noch keiner Behörde bekannt sein2. Die Person muss die Verwaltung beim Festsetzen der Nachsteuer vorbehaltslos unterstützen; und3. Sie muss sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.Personen, welche vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiften, Hilfe leisten oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirken oder an einer solchen mitwirken, können ebenfalls einmalig eine straflose Selbstanzeige einreichen. Sie müssen lediglich die 1. und 2. Bedingung erfüllen. Dies ist in Art. 177 Abs. 3 DBG und Art. 56 Abs. 3bis StHG geregelt.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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