Eine Sachübernahme beinhaltet die Verpflichtung nach der Eintragung im Handelsregister bestimmte Sachwerte von Aktionären/Gesellschaftern oder eine dieser nahe stehenden Personen entgeltlich zu erwerben.
Sachübernahme oder Bargründung?Die Abgrenzung zur Bargründung gestaltet sich schwierig. Mögliche Anhaltspunkte für eine Sachübernahme können die folgenden Kriterien sein:
- Sie ist Teil des Gründungsplanes; ohne diese Anschaffung wäre die Gründung nicht durchgeführt worden
- Die Anschaffung ist von wirtschaftlicher Bedeutung; beabsichtigte Übernahmen mit geringfügiger wirtschaftlicher Bedeutung fallen nicht unter Art. 628 Abs. 2 OR
- Sie liegt ausserhalb des normalen Geschäftsgangs
Zudem muss das Zustandekommen der Sachübernahme wahrscheinlich erscheinen. Entweder es besteht schon eine formelle Abmachung betreffend dem Sacherwerb oder es liegt zumindest eine feste Absicht der Gründer und eine fast sichere Aussicht auf deren Verwirklichung vor.Eine Sachübernahme ist von der Sacheinlagegründung zu unterscheiden, bei das zu liberierende Kapital (ganz oder in Teilen) durch Sachwerte (Immobilien, Autos etc.) eingebracht wird.Beispiel:Klaus und Alain wollen die K&A Consulting GmbH gründen. Beide Berater besitzen jeweils ein Auto, welches je einen Wert von CHF 20‘000 hat. Sie gründen eine GmbH mit Bareinlage und liberieren das Gesellschaftskapital i.H.v. CHF 50‘000 in Bar und beschliessen zudem bei der Gründung, dass die Gesellschaft die beiden Autos nach der Gründung übernimmt. Die Kaufpreise für die Autos werden als Darlehen gegenüber den Gesellschaftern in der Bilanz verbucht. Nach der Gründung verfügt die K&A Consulting GmbH folglich über Kassenbestände i.H.v. CHF 50‘000 und zwei Autos im Wert von CHF 40‘000. Zudem schuldet die Gesellschaft den beiden Gründern CHF 40‘000.Gerne führen unsere Juristen und Treuhänder Ihre Gründung durch. Rechnen Sie online eine Offerte oder vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.