Alle Leistungen, die man als Unselbständigererwerbender im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit erhält, sind steuerbar. Dazu werden neben dem Lohn als Hauptbestandteil auch Spesenentschädigungen, Bar- und Naturallleistungen sowie Leistungen Dritter hinzugerechnet.
Die unselbständige Erwerbstätigkeit ist gekennzeichnet durch einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag (Art. 312 OR) oder ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis. Es handelt sich dabei um entgeltliche Arbeitsleistung auf Zeit. Prägend ist auch die Subordination unter die Weisungen eines Arbeitgebers, die oftmals auch mit einer Treuepflicht gekoppelt ist.
Steuerbare Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Steuerbar sind sämtliche Leistungen, die man im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit erhält (vgl. Art. 16 DBG). Das Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit macht den grössten Teil der Einkommenssteuer (vgl. Blogeintrag) aus, die jährlich von Bund, Kantonen und Gemeinden erhoben wird. Zu den steuerbaren Leistungen gehören:1. Leistungen des ArbeitgebersDer vertraglich vereinbarte Lohn des Arbeitnehmers macht den grössten Teil des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aus. Hinzugezählt werden Entschädigungen für Sonderleistungen wie Nacht- und Sonntagsarbeit, Überzeit, Schichtarbeit, Gewinnprovisionen, aber auch Lohnzulagen wie Kinder- und Familienzulagen, Gefahren- und Ferienzulagen.Zum Erwerbseinkommen werden auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gezählt. In Art. 17 Abs. 1 DBG sind explizit Dienstalter- und Jubiläumsgeschenke, Tantiemen und Gratifikationen erwähnt.2. SpesenentschädigungenSpesenentschädigungen sind grundsätzlich steuerbar. Dienen sie aber dazu effektive Auslagen der Erwerbstätigkeit zu vergüten (z.B.: Mittagsessenspauschale), erhöht sich das steuerbare Einkommen nicht, da man diese Auslagen als Gewinnungskosten wieder abziehen kann.3. Bar- und NaturalleistungenDer Lohn des Arbeitnehmers wird grundsätzlich in Geld ausgezahlt. Steuerbar sind aber auch geldwerte Vorteile und Naturalleistungen. Letztere können bspw. freie Verpflegung und Unterkunft sein. Naturalleistungen werden zum Marktwert angerechnet, also wie wenn der Steuerpflichtige die Leistung selber kaufen müsste.4. Leistungen DritterAuch Leistungen von Dritten wie bspw. Trinkgelder oder Schmiergelder, die einem im Rahmen der Erwerbstätigkeit zufliessen, sind steuerbares Erwerbseinkommen.5. MitarbeiterbeteiligungenMitarbeiteraktien oder Mitarbeiteroptionen, die unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegeben werden, zählen zu den geldwerten Vorteilen und sind deshalb steuerbar (Art. 17a DBG).6. Kapitalabfindungen des ArbeitgebersAuch einmalige Leistungen des Arbeitgebers in Form von Kapitalleistungen sind dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen (Art. 17 Abs. 2 DBG).