Die AHV-Steuervorlage tritt per 1. Januar 2020 in Kraft. Dann verlieren Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften ihren besonderen Steuerstatus und werden ordentlich besteuert. Beim Wechsel in die ordentliche Besteuerung gibt es für die Behandlung der stillen Reserven zwei Möglichkeiten: Sondersatzlösung oder Step-up. Heute erläutern wir den altrechtlichen Step-up.
Am 1. Januar fallen die kantonalen Steuerprivilegien von Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften weg. Mit Übergangsmassnahmen soll aber eine Überbesteuerung der zuvor privilegiert besteuerten Gesellschaften verhindert werden. Das ist besonders für die vorhandenen und noch nicht versteuerten stillen Reserven relevant. Für den Statuswechsel können zwei Methoden gewählt werden, um eine Überbesteuerung zu verhindern: Der Step-up oder die in der Steuervorlage vorgesehene Sondersatzlösung. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen die altrechtliche Aufdeckungslösung, auch Step-up genannt.
Step-up
Bereits unter dem aktuellen Recht können Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften einen Statuswechsel vornehmen. In den meisten Kantonen ist die Aufdeckung der stillen Reserven beim Übertritt in die ordentliche Besteuerung möglich. Die Aufdeckung der stillen Reserven bzw. des selbst geschaffenen Mehrwerts (Goodwill) geschieht ohne handelsrechtliche Verbuchung, sondern rein in der Steuerbilanz. Die versteuerten stillen Reserven können dann in den folgenden Steuerperioden steuerwirksam abgeschrieben werden. Die Entlastungsbegrenzung ergibt sich hierbei aus den jeweiligen kantonalen Regelungen bzw. den allgemein gültigen Abschreibungssätzen. Die Höhe des erlaubten Step-ups sowie die Zuordnung auf einzelne Vermögensgegenstände und Goodwill sowie die Abschreibungsdauer können aber mittels Steuerrulings bestätigt werden, welche dann allerdings auch dem spontanen Informationsaustausch unterliegen.
Im nächsten Beitrag erklären wir Ihnen, wie die Sondersatzlösung funktioniert.
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