Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteht aus dem Reingewinn des geführten Unternehmens (Art. 18 Abs. 1 DBG). Dieser Unternehmensgewinn ergibt sich aus dem buchhalterischen Jahresabschluss. Er setzt sich zusammen aus dem ordentlichen und dem ausserordentlichen Unternehmenserfolg.
Die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 18 DBG). Die steuerbaren Einkünfte bestehen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aus dem Reingewinn des Unternehmens, der sich aus dem Jahresabschluss ergibt. Der Reingewinn setzt sich aus dem ordentlichen und dem ausserordentlichen Unternehmenserfolg zusammen. Zum ausserordentlichen Erfolge werden alle Kapitalgewinne aus dem Umlauf- und Anlagevermögen gezählt.Die Steuerbehörden gehen bei der Ermittlung des Reingewinnes vom Ergebnis der handelsrechtlichen geführten Buchhaltung aus. Sie können dieses korrigieren, falls es nicht mit den steuerrechtlichen Grundsätzen übereinstimmt. Diese Abweichung vom handelsrechtlich korrekten Ergebnis durch die Steuerbehörden kommt zustande, da Handelsrecht und Steuerrecht gegenläufige Interessen verfolgen. Das Handelsrecht definiert Höchstwerte bei der Bewertung von Aktiven (Art. 960 OR), um die Gläubiger vor einer zu optimistischen Darstellung der Vermögenslage schützt. Das Steuerrecht will hingegen das periodengerechte Steuersubstrat ermitteln. Dazu werden Tiefstwertvorschriften festgelegt, um übermässige Abschreibungen und Rückstellungen an Aktiven zu verhindern.Die Ermittlung des effektiv steuerbaren Reingewinnes der Unternehmung wird unter Beachtung der buchhalterischen Grundsätze und den steuerrechtlichen Vorschriften durch vier Faktoren bestimmt:
- Abgrenzung des Geschäftsvermögens vom Privatvermögen
- Bewertung des Geschäftsvermögen bestehend aus Geschäftsaktiven und Geschäftspassiven
- Abziehbare Kosten
- Steuerbare Einkünfte
Auf diese vier Faktoren wird in den folgenden Blogbeiträgen näher eingegangen.